EBAY Auktion 'Hauptbahnhof'

10. Dezember 2006 21:58 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Werte RAe,

ich war Höchstbietender auf die wie ich jetzt auch hier gelesen habe ominöse Auktion bzgl. der Monopolykarten (beantwortet von RA Alpers.

Gem. Auktionsbeschreibung war meiner Meinung nach eindeutig ersichtlich, dass es sich um die Monopolykarte des McDonalds Spiels handelte. Den Täuschungsvermerk habe ich nirgends gelesen, stand aber wohl gem. Antwort des RAs im Kleingedruckten.

Für mich stellt sich die Frage, ob der Verkäufer die Auktion einfach so neu überarbeiten und mein Gebot streichen kann, da ich ja gem. erster Beschreibung auf eine McDon. Karte geboten hatte und ich meiner Meinung nach als Höchstbietender vor Änderung der Auktion nicht einen Anspruch auf die Karte von McDo. habe ?

10. Dezember 2006 | 23:29

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Idee ist durchaus kreativ, düfte aber in der Realität kaum durchsetzbar sein.

Ebenso wie der Kollege Alpers der die andere Frage beantwortet hat, sehe ich für den Gewinner der Aukion gewisse Chancen, Ansprüche geltend zu machen. Vorrangig natürlich auf Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung, evtl. aber auch auf Schadensersatz, denn die Lieferung des Stickers aus dem McDonalds-Spiel dürfte dem Anbieter aller Wahrscheinlichkeit nach ja gar nicht möglich sein. Ob ein solcher Anspruch durchgeht, ist aber in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung, d.h., das Gericht würde das konkrete Angebot genau prüfen und dann entscheiden, ob es tatsächlich so formuliert ist, dass eine Täuschung verursacht wird, oder ob man nicht doch hätte merken können/müssen, dass nur eine "normale" Spielkarte angeboten wird. Auch dürfte die Berechnung der Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruches ein Problem darstellen, dann dazu müsste man nachweisen, dass man 1. die anderen erforderlichen Karten hat und diese zusammen 2. einen Gewinn von... gebracht hätten.

Ihre Situation ist demgegenüber noch schwieriger, denn Sie sind ja gar nicht Gewinner der Auktion, weil Ihr Gebot vorher gelöscht wurde. Die AGB von e-bay sehen die Löschung von Geboten ausdrücklich vor, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht. Hier liegt zwar genau genommen keiner der von e-bay vorgesehenen Gründe vor, aber ein "ich wurde getäuscht und ich bestehe darauf, dass die Täuschung aufrechterhalten wird, damit ich einen Schadensersatzanspruch erwerbe" geht dann doch zu weit.

Mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch


ANTWORT VON

(106)

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