ich habe mir von meiner oma am 18.11.2005 einen kredit in höhe von 2500 euro geliehen,sie sagte ich könne ihn zurückzahlen wie es meine finanzielle lage erlaube,da ich alleinerziehend mit drei kindern war lebte ich vom amt.
meine erste rate von 100 euro zahlte ich am 16.01.06 die zweite rate von 100 euro am 07.06.06.meine finazielle lage verschlechterte sich und dann ist meine oma am 24.07.06 auch noch verstorben. am 16.08.08 kontaktierte mich meine tante die für die erbengemeinschaft meiner oma zusändig war und forderte den restbetrag von 2300 euro bis zum dezember 08 zu zahlen.sie sagte mir das persönlich also habe ich nichts schriftliches in der hand.
meine frage: ist dieser kredit nun verjährt oder nicht?
hochachtungsvoll s.Grüll
guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB
3 Jahre. Diese Frist beginnt nach § 199 BGB
mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen besteht.
Es kommt also entscheidend darauf an, wann die Forderung fällig war.
Wenn Sie sich umgangssprachlich Geld „leihen" ist dies rechtlich als Darlehensvertrag zu werten. Dieser ist in den §§ 488 ff. BGB
geregelt.
War für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit gem. § 488 Abs. 3 BGB
davon ab, dass das Darlehen gekündigt wird. Die Frist hierfür beträgt 3 Monate.
Hier hatten Sie bezüglich der Rückzahlung keinerlei Vorgaben und das Darlehen wurde hier gekündigt, so dass die Forderung fällig geworden ist und die Verjährungsfrist von 3 Jahren Ende 2008 begonnen hat zu laufen.
Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre Tante rein rechtlich eine Kündigung auch aussprechen durfte. Dies müsste man ggf. noch abschließend anhand der erbrechtlichen Unterlagen prüfen.
Nach erster Einschätzung ist die Forderung demnach verjährt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller22. Oktober 2012 | 17:35
Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre Tante rein rechtlich eine Kündigung auch aussprechen durfte. Dies müsste man ggf. noch abschließend anhand der erbrechtlichen Unterlagen prüfen
könnten sie mir diesen absatz nochmal genauer erklären?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. Oktober 2012 | 17:58
Hallo nochmals und vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich meinte nur, dass geklärt sein muss, ob Ihre Tante als "Sprecherin" der Erbengemeinschaft auch befugt dazu war, die Kündigung des Darlehensvertrages zu erklären.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe