Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie. Der Anspruch ist verjährt.
In Betracht käme ein Gewährleistungsanspruch auf Nacherfüllung, in dessen Rahmen Ihnen ein neuer Reifen ausgehändigt werden müsste. Dieser Anspruch verjährte jedoch bereits zwei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs an Sie.
Im Falle eines arglistigen Verschweigens, das Sie natürlich zunächst auch nachweisen und ggf. beweisen müssten, wäre ein Schadensersatzanspruch seit dem 01.01.2009 verjährt.
Allerdings wirkt die Verjährung nur dann, wenn der Gegner sich auf diese beruft. Bei der Verjährung handelt es sich um eine sog. Einrede, die derjenige, der sich auf sie beruft, zunächst erheben muss. Allerdings müssen Sie leider damit rechnen, dass der Gegner dies tun wird.
Ich bedaure, Ihnen keine positiveren Nachrichten übermitteln zu können.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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