Verspätete Übergabe bei Werkvertrag

| 7. Dezember 2006 10:44 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Morgen,
mit einem Bauträger lassen wir zurzeit eine Doppelhaushälfte errichten. Wert der Immobilie(incl. Grundstück) 278.000€
Vertraglich vereinbarter Fertigstellungstermin war der 30.11.2006. Neuer Übergabetermin ist nun der 31.12.2006. Vertragsbasis ist das BGB.
Folgende Gewerke, die nicht im vereinbarten Lieferumfang enthalten sind, können nun unsererseits nicht mehr oder nur zum Teil im Dezember ausgeführt werden. Malerarbeiten, Küche, Carport und Pflasterarbeiten. Zusätzliche Gesamtschaden durch die Mehrwertsteuererhöhung ca. 1500 €.
Über die Übernahme des Nutzungsausfalls bzw. der zusätzlichen Mietkosten besteht Einigkeit.
Um unseren guten Willen zu zeigen und den Schaden zu minimieren, haben wir folgende Teile im Dezember gekauft: Innentüren, Haustür, Vordach, Bodenbeläge, Briefkasten, Leuchten usw.
Bisher lief es mit dem Bauträger zufriedenstellend. Bevor wir aber nun unsere Forderungen präzisieren, wollen wir die rechtliche Lage klären.
Meine Fragen nun:
1. Wer trägt die Mehrkosten durch die Mehrwertsteuererhöhung zum 1.1.2007.
2. Können wir Einbauten/Malerarbeiten noch vor der Übergabe vornehmen? Oder bedeuten diese eine vorzeitige Abnahme bzw. Anerkennung der „Mängelfreiheit“.
Vielen Dank


7. Dezember 2006 | 11:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

da der Bauträger den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin nicht eingehalten hat, befindet er sich in Verzug und haftet aus diesem Grund für den Verzugsschaden.

Einen solchen Verzugsschaden stellt grundsätzlich auch die Differenz der zusätzlichen 3 % Mehrwertsteuer ab 2007 dar.

Eine Haftung kommt dafür aber nur dann in Betracht, wenn von Ihnen dargelegt werden kann, dass bei rechtzeitiger Fertigstellung des Gebäudes alle nicht im Lieferumfang enthaltenen Eigenarbeiten auch im Dezember 2006 hätten beendet werden können, denn nur in diesem Fall würde der alte Mehrwertsteuersatz gelten. Wenn auch bei fristgerechter Erstellung die Eigenleistungen erst 2007 beendet worden wären, können Sie hingegen keine Erstattung der Differenz verlangen. Die Handwerkerleistung gilt erst mit der Abnahme als erbracht und ist entsprechend der Regelungen zu diesem Zeitpunkt zu versteuern.

Von eigenen Arbeiten am Gebäude vor der Abnahme kann ich nur abraten. Eine stillschweigende Abnahme kann zwar ausgeschlossen und Mängelansprüche vorbehalten werden. Dies ist aber nicht ausreichend.

Sie können unter Umständen in erhebliche Beweisschwierigkeiten geraten mit der Folge, dass etwaige Mängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Bauträger könnte sich in diesem Fall immer darauf berufen, dass Mängel nicht durch ihn, sondern durch die eigenen Arbeiten verursacht sind. Der gegenteilige Nachweis wäre dann von Ihnen zu führen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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