Gemeinschaftseigentum an einer Privatstraße

| 6. Oktober 2012 18:05 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Eigentümerin eines EFH, das mit zwei weiteren EFH an einer Privatstraße liegt. Das Eigentum an dieser Straße stellt sich wie folgt dar: Das Stück von der Hauptverkehrsstraße bis zum ersten Grundstück sowie das Ende der Straße mit Wendeplatz und zwei Garagen sind Gemeinschaftseigentum, die Straßenabschnitte vor den Häusern gehören jeweils zum Grundstück des Hauses. Jeder von uns ist zu gleichen Teilen Miteigentümer der Gemeinschaftsflächen.

Als unsere Häuser vor 40 Jahren gebaut wurden, wurden hinsichtlich der Gemeinschaftsflächen keinerlei Vereinbarungen getroffen, es gibt auch keine Eintragungen im Grundbuch hinsichtlich der Nutzung o. ä. für diese Flächen (jeweils eigene Flurstücke). Wir Nachbarn waren uns über die Nutzung und unsere Pflichten immer einig.

Nun wurde ein Haus, nämlich das letzte in der Reihe, das unmittelbar an den Wendehammer grenzt, verkauft. Da es auf dem betreffenden Grundstück keine Parkmöglichkeiten gibt, ist es leider so, dass der neue Nachbar den Wendehammer häufig parkend blockiert oder - was auch schon häufiger vorgekommen ist - sein Auto mitten auf der Straße vor seinem Haus über Stunden stehen lässt. Dadurch ist dann auch die Zufahrt zu meiner Garage, die am Ende der Straße liegt, blockiert.

Meine Fragen hierzu:

1. Kann ich als Miteigentümerin verlagen, dass der Wendeplatz freigehalten wird, damit auch ich in der Lage bin, ihn jederzeit ungehindert zum Wenden zu nutzen? Es bestünde auch die Möglichkeit, dass ich rückwärts bis zu meinem Grundstück fahre und dort wende - das halte ich aufgrund der Enge der Straße allerdings für nicht zumutbar und da wir einen Wendeplatz haben, sehe ich es auch nicht wirklich ein.

2. Kann ich von ihm verlangen, dass er sein Auto, das er mitten auf der Straße vor seinem Haus und damit auf seinem Grundstück stehen lässt, so parkt, dass ich ungehindert zur Garage und zum Wendeplatz passieren kann? Er ist der Meinung, dass ich ja anklingeln und ihn bitten könnte, sein Auto zur Seite zu fahren. Das habe ich bereits mehrfach machen müssen und ich finde es ärgerlich, lästig und nervig. Muss ich mich damit abfinden oder kann ich etwas dagegen unternehmen?

3. Der neue Nachbar hat mit meiner Erlaubnis während der Umbauphase einen Sandhaufen auf dem Wendeplatz gelagert. Dieser sollte nur 3 Tage lang dort liegen; aus den 3 Tagen sind nun 3 Monate geworden und auf die Beseitigung angesprochen, höre ich nur Ausflüchte. Muss ich den Sandhaufen nun weiterhin dulden oder kann ich die Beseitigung verlangen?

4. Eine generelle Frage: Kann ich alleine agieren oder muss ich die anderen Miteigentümer "gegen" den neuen Nachbarn mit ins Boot holen?

Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

E.H.

6. Oktober 2012 | 19:13

Antwort

von


(2929)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,


Ihre Fragen beantworte ich zur besseren Übersicht in der gestellten Reihenfolge:

1.)

Sie können verlangen, dass der Wendehammer frei bleibt, da ansonsten Ihre Besitz- und Eigentumsrechte beeinträchtigt sind.

Dieser Teil steht nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung im Gemeinschaftseigentum, so dass nicht ein neuer (Mit-)Eigentümer plötzlich ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer die ursprünglich gemeinsam Nutzungsvereinbarung ändern kann.

Und hier war es ja so, dass die von Ihnen gewünschte Wiederherstellung des alten Zustandes letztlich "nur" die Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzungsvereinbarung darstellt.


2.)

Die Zuwegung zu Ihrem Eigentum muss gewährleistet sein. Dabei ist Ihnen NICHT zuzumuten, jedesmal zu klingeln, wenn Sie die Zuwegung nutzen wollen (AG München, Urt.v. 22.12.2009, Az.: 241 C 7703/09 .

Auch hier werden Sie also Ihre Rechte durchsetzen und Unterlassung verlangen können.

3.)

Auch die Beseitigung des Sandhaufens können Sie verlangen, da die Erlaubnis zeitlich befristet gewesen und die Zeit abgelaufen ist.

Auch hier gilt, dass nicht ein Miteigentümer ohne Einwilligung der anderen Miteigentümer das Gemeinschaftseigentum abredewidrig nutzen darf. Ist dieses der Fall, kann die Unterlassung gefordert werden, also die Beseitigung des Sandhaufens.


4.)

Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie alleine gegen den Miteigentümer vorgehen können.




Setzen Sie dem Nachbarn eine Frist von 14 Tagen, die von Ihnen geschilderten Zustände abzustellen und zu ändern.

Geschieht dieses nicht, sollten Sie DANACH einen Rechtsanwalt aufsuchen, um Ihre Rechte dann notfalls gerichtlich durchzusetzen, wobei ein Schiedsgerichtsverfahren hier sinnvoll sein kann.






Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

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Bewertung des Fragestellers 6. Oktober 2012 | 19:54

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Vielen Dank für die klare, wenn auch etwas knapp gehaltene Antwort. Hilfreich ist der Hinweis auf das Urteil. Ich weiß nun, wie ich vorgehen werde.

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