Sehr geehrter Fragesteller!
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben ist es mir möglich Ihre Frage wie folgt zu beantworten.
Generell besteht (jedenfalls zur Zeit noch) die rechtliche Grundlage für eine solche Abmahnung und die damit verbundene Kostennote, da ein Verstoß gegen §§ 95a Abs. 3
, 85
, 94 UrhG
vorliegt.
Mit Hilfe dieses Gerätes ist es möglich, illegale Kopien von urheberrechtlich geschützten Filmen herzustellen.
Gemäß § 95 a Abs. 3 UrhG
ist u.a. der Verkauf und die Bewerbung von solchen Vorrichtungen verboten.
Damit wäre auch in Ihrem Fall, der Tatbestand -jedenfalls zunächst beim Einstellen des Gerätes- erfüllt. Ob sie bewußt ein gegen das UrhG verstoßenes Gerät eingestellt haben ist hier unerheblich.
Zwar ist es nicht zu einem Verkauf des Gerätes gekommen, sondern das Angebot wurde (was sich ja auch belegen lässt) kurze Zeit nach dem Einstellen wieder gelöscht. Jedoch könnte man wie das Landgericht Köln (Az: 28 S 6/05
), schon das bloße Einstellen bei Ebay als "Werbung" für das Gerät ansehen. Dann muss es zu einem Verkauf gar nicht kommen.
In vorgenannter Entscheidung ging es zwar um das Einstellen einer Software, ansonsten denke ich, dürfte sie aber teilweise vergleichbar sein.
Nimmt man einen solchen Verstoß als gegeben an, so haben Sie auch normalerweise gem. §§ 97 UrhG
iVm § 823 BGB
die Kosten für die Einschaltung des RA zu tragen (Hilfsweise könnte dieser Anspruch auch noch aus den §§ 683
, 677 BGB
begründet werden).
In Ansatz wird für einen solchen Fall gem. § 2400 RVG
eine Geschäftsgebühr gebracht, die Höhe der Rechnung ist abhängig vom Streitwert.
Mir sind mehrere neue Entscheidung des AG München bekannt, wo für eine illegal kopierte CD ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro für angemessen erachtet wurde. Bei mehreren Auftraggebern kommt dann eine Kostennote wie die an Sie gerichtete zusammen.
Dementsprechend würde ich die Aussichten, um gegen die Forderung erfolgreich vorzugehen, nicht zu gut bewerten. Allerdings ist in ihrem Fall die Besonderheit gegeben, dass das Gerät nur kurzzeitig eingestellt war, hieraus könnte sich die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung ableiten lassen, um die Kosten wenigstens auf ein geringeres Maß zu reduzieren.
Um eine endgültige Einschätzung über den Sachverhalt abzugeben, wäre es natürlich auch wichtig,die Abmahnung, Unterlassungserklärung im Gesamten einzusehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Orientierung gebeben zu haben. Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Aretz
Rechtsanwalt
ra-aretz@arcor.de
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Obwohl genannte RA Kanzlei gezielt nach solchen "Opfern" bei Ebay sucht und bei ähnlichen Verstößen die Kosten dafür in Rechnung stellt,
hab ich sicher auch keine Chance wenn ich folgendes Urteil
heran ziehen würde.
OLG Düsseldorf
Urteil vom 20.02.2001
20 U 194/00
"FTP-Explorer" Abmahnkosten
JurPC Web-Dok. 188/2001, Abs. 1 - 15
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010188.htm
(Ich hoff der Link ist erlaubt, wenn nicht, ich bin in dieser Richtung nicht kundig, ansonsten entfernen sie es bitte wieder)
Mit besten Dank...
Sehr geehrter Fragesteller,
das Urteil des OLG Düsseldorf habe ich auch schon gesehen, es stellt leider eine Ausnahme in den mir vorliegenden Entscheidung dar.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Sie sich bereits bei Unterzeichnung der Erklärung zur Kostenübernahme bereit erklärt haben. Dies könnte als Schuldanerkenntnis zu werten sein.
Man darf hier auch nicht übersehen, dass bei einem Streitwert von angenommenen 10.000 Euro ein Gesamtkostenrisiko für die Erste Instanz (mit Anrechnung außergerichtlich) von 5.790 Euro besteht.
Ohne eine RS-Versicherung im Rücken, könnte diese ohnehin schon sehr ärgerliche Angelegenheit noch teurer werden.
Selbst wenn ich hier Vergleichspotential sehe, so ist fraglich, ob Sie am Ende von den Kosten her günstiger da stehen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Einschätzung für Ihr Problem geben zu können und verbleibe,
mit freundlichen Grüssen
O. Aretz
Rechtsanwalt
ra-aretz@arcor.de