Vepflegungspauschale

| 6. Oktober 2012 16:54 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


17:55

Hallo,

ich bin als Consultant für meine Firma ständig bei unterschiedlichen Kunden unterwegs. Dabei übernachte ich immer von Montags bis Freitags vor Ort im Hotel.
Nun bin ich bei einem Kunden schon etwas länger im Einsatz.
Mein Arbeitgeber hat mir jetzt mit Berufung auf die 3 Monatsregel die Verpflegungspauschalen komplett gestrichen. Bekomme die weder Steuerfrei noch versteuert ausgezahlt.

Ich war für 9 Wochen bei dem Kunden A, dann für zwei Wochen bei anderen Kunden unterwegs. Nun seit 10 Wochen wieder bei Kunde A.

Ist hier überhaupt die 3 Monatsregel bereits anwendbar? Ich habe ja noch keine 3 zusammenhängenden Monate beim Kunden A verbracht.

Im Detail:
KW20 – KW28 Kunde A
KW29 Kunde B
KW30 Kunde C
KW31 – jetzt Kunde A

Die Hiobsbotschaft bekam ich in der KW 39.
Ab KW32 bekomme ich nun keine Erstattungen mehr.

Mit freundlichen Grüßen

6. Oktober 2012 | 17:32

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Zunächst sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag bzgl. der Zahlung einer Verpflegungspauschale prüfen und einen evtl. für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag. Sollte darin keine Regelung enthalten sein und kein fester Arbeitsort vereinbart, so kann der Arbeitgeber die Dauer Zahlung der Verpflegungspauschale selbst bestimmen. Sollte eine bestimmter Arbeitsort vereinbart sein oder die Verpflegungspauschale selbst, dann haben Sie den Anspruch für die gesamte Dauer der auswärtigen Tätigkeit.

Die sogen. 3 Monatsregel ist nur steuerlich relevant aber nicht für die grundsätzliche Zahlung bzw. Nichtzahlung heranzuziehen. Ein Ausgleich zu viel oder zu wenig gezahlter Steuern auf die Verpflegungspauschale kann im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..



Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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www.vorsorgeverfuegungen.info


Rückfrage vom Fragesteller 6. Oktober 2012 | 17:48

Vielen Dank ersteinmal für die schnelle Beantwortung.

Ganz klar ist es mir aber noch nicht.
Habe ich nun die 3 Monate erreicht, oder nicht?
Die Unterbrechung bei Kunde B und C hat keine 3 Monate zustandekommen lassen?

In meinem Arbeitsvertrag ist keine regelmäßige Arbeitsstätte definiert. Homeoffice.

Auszug aus der Firmen-Reisekostenregelung:

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Insbesondere ist es jede ortsfeste dauerhafte
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit
einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich
nur eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis haben. Die betriebliche Einrichtung
eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn der Arbeitnehmer dort
langfristig eingesetzt wird.
Eine Auswärtstätigkeit beginnt mit Verlassen des Betriebes oder der Wohnung und endet mit
der Rückkehr. Für die Auswärtstätigkeit ist die Abwesenheit vom Betrieb oder der Wohnung
maßgebend.
.
.
.
Verpflegungsmehraufwendungen werden pauschal nach den steuerlich geltenden
Höchstsätzen erstattet. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach der Dauer der
Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte:
Abwesenheit von mindestens 8, aber weniger als 14 Stunden: EUR 6,00
Abwesenheit von mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden: EUR 12,00
Abwesenheit von 24 Stunden: EUR 24,00.
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können bei derselben
Auswärtstätigkeit regelmäßig nur für die ersten drei Monate steuer- und
sozialversicherungsfrei ersetzt werden.

Kann ich nun für alle Wochen KW20 bis jetzt die Verpflegungspauschalen Steuerfrei erhalten? Die Aussage meines Arbeitgebers ist damit falsch?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2012 | 17:55

Für drei Monate (unabhängig bei welchen Kunden Sie ortsabwesend waren) erhalten Sie die Pauschale steuerfrei, danach versteuert ohne zeitliche Begrenzung.

Bewertung des Fragestellers 6. Oktober 2012 | 20:16

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Auf die Nachfrage hin wurde es für mich verständlicher formuliert. Sehr schnelle Beantwortung. Vielen Dank.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Oktober 2012
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Auf die Nachfrage hin wurde es für mich verständlicher formuliert. Sehr schnelle Beantwortung. Vielen Dank.


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