Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Wenn Sie durch eine Krankheit verhindert sind, dann müssen Sie eine Terminverlegung nach § 227 ZPO
(Zivilprozessordnung) beantragen. Dieser Antrag sollte schriftlich erfolgen, wegen der Kurzfristigkeit vorab per Telefax mit dem Hinweis „Eilt! Terminsache! Termin heute um …. Uhr!" oder dergleichen. Das ärztliche Attest sollte beigefügt bzw. darauf hingewiesen werden, dass es nachgereicht wird. Zusätzlich empfehle ich bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts anzurufen und den Schriftsatz anzukündigen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Güteverhandlung im Zivilprozess: Fernbleiben wegen Krankheit
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Beantwortet von
Rechtsanwältin Astrid Altmann
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
sehr geehrter Rechtsanwalt,
in einem Zivilverfahren, in dem ich Beklagter bin, ist für morgen (heute), also den 28.09., die "Güteverhandlung nach § 278 ZPO
und ggf. anschließender früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung" angesetzt.
Aufgrund akuter Erkrankung sehe ich mich außerstande, den Termin wahrzunehmen.
Ich bin in der Angelegenheit anwaltlich nicht vertreten und könnte auch sonst keine Person stattdessen schicken, die in der Lage wäre, für mich zu verhandeln.
Meine Frage:
Was muss ich beachten, um zusätzliche Nachteile für mich zu vermeiden?
Mein Wunsch wäre eine Verlegung der Güteverhandlung.
Daß ich die Geschäftsstelle des Gerichts frühestmöglich telefonisch über die Erkrankung unterrichten werde, versteht sich von selbst.
Ist darüber hinaus ein ärztliches oder gar amtsärztliches Attest erforderlich, um Nachteile im Pozess zu vermeiden?
Vielen Dank im Voraus.
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