AufentG, Assoziationsabkommen ARB 1/80 Studium

3. Dezember 2006 01:34 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte Sie um eine Atwort auf folgende Fragen:

Fakten:

1- Geboren in Münster Deutschland, 1974
2- Scheidung meiner Eltern, Rückkehr mit der Mutter in die Türkei Ende 1979
3- mein Vater arbeitete bis 1993/94 in Deutschland (anschließend Rückkehr in die Türkei)
4- mein Vater hat ca. 20 Jahre in Deutschland gearbeitet und meine Mutter ca. 9 Jahre
5- Ich bin seit 1999 wieder in Deutschland
(Status: Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studiums)
Und bin im besitz der türkischen Staatsbürgerschaft
6- Abschluss meines Studiums im Jahre 2005. (Erwerb des akademischen Grades Master of Science)
7- bis heute werde ich seitens meiner Eltern finanziert.
8- zurzeit absolviere ich einen zweiten Masterstudiengang
(Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums)

9-Ich habe mich bei der Ausländerbehörde beraten lassen, ob ich im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei Artikel 7 einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellen kann. Mir wurde gesagt, dass ich keinen Anspruch hätte, da ich die Voraussetzung Artikels 6 nicht erfülle, weil ich nicht mindestens ein Jahr ordnungsgemäß in Deutschland gearbeitet habe.

Frage 1

Muss die Voraussetzungen nach dem Art. 6 ARB 1/80 erfüllt werden, wie mir bei der Ausländerbehörde gesagt wurde, oder reichen die Bestimmungen Art. 7 Satz 2 ohne weitere Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus.

Frage 2

Inwieweit ist der Artikel 6 mit dem Artikel 7 verbunden? Worauf bezieht sich das Wort „vorbehaltlich“ des folgenden Zitats des Artikels 6

„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der…“.

Mit freundlichen Grüßen


-- Einsatz geändert am 03.12.2006 14:30:44

3. Dezember 2006 | 14:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Der von Ihnen zitierte Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 verleiht den Kindern türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Ausbildung abgeschlossen haben, das Recht, sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot zu bewerben, sofern ein Elternteil dort mindestens 3 Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war. Dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung zu (vgl. unten).

Diese Vorschrift ist auch auf solche Kinder türkischer Arbeitnehmer anwendbar, deren Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken erteilt worden ist.

Die EU schloss mit der Türkei am 12.09.1963 ein Assoziierungsabkommen, um die Türkei auf die EU-Mitgliedschaft vorzubereiten.

Von maßgeblicher Bedeutung ist hierbei der Beschluss des Assoziationsrat ARB 1/80. Auf dem EU-Gipfel in Kopenhagen am 13.12.2002 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, dass mit der Türkei Ende 2004 Gespräche über einen Beitritt beginnen sollen.

Der ARB 1/80 regelt in den Artikeln 6 und 7 auch den Zugang von türkischen Staatsangehörigen zum Arbeitsmarkt in der Europäischen Union. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes [vgl. EuGH Urteil vom 20.09.1990 Rs. C-192/89 (Sevince), Slg 1990, I-3460] entfaltet der Beschluss unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten. Das Recht zur Beschäftigungaufnahme geht mit dem Recht zur Aufenthaltsnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat einher. Aus diesen Gründen können türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen nach dem Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfüllen, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Das vom EuGH im Wege der Rechtsfortbildung gewonnene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht besteht grundsätzlich nur so lange, wie der türkische Arbeitnehmer im Bundesgebiet ordnungsgemäß beschäftigt ist bzw. dem deutschen regulären Arbeitsmarkt angehört.
Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht vorliegen, unterliegt die Aufassung der Ausländerbehörde nach meiner Einschätzung keinen Bedenken.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2006 | 16:22

Sehr geehrte Frau Lauerntius,

vielen Dank für die schnellen Antwort! Zu Ihren Ausführungen ergibt sich eine Nachfrage:

bedeutet dies, dass ich mich für die Dauer meiner Aufenthaltsgenehmigung, zum Zwecke des Studiums, in Deutschland auf jede Stelle bewerben darf oder ist der Anspruch hierauf ein Jahr nach meinem ersten Studium in Deutschland erloschen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2006 | 17:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag. Allerdings bin ich nicht die Kollegin Laurentius.

Kraft Gesetz berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten ( vgl. § 16 Abs. 3 AufenthG ).

Studentische Nebentätigkeiten an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sind ohne zeitliche Begrenzung möglich.

Wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde, kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zum Zwecke der Suche eines der Ausbildung angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden (§ 16 Abs. 4 AufenthG ).


Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg

K. Roth
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