Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese unter Berücksichtigung Ihrer Darstellung des Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass Ihre Frau nach § 28 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Diese beinhaltet nach § 28 Abs. 5 des Gesetzes auch zur Erwerbstätigkeit. Deshalb ist Ihre Frau eigentlich sofort mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Nun scheint aber ein gegenteiliger Vermerk in ihrem Pass zu stehen, wobei ich den Grund nicht kenne. Daher rate ich Ihnen, bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Änderung der Eintragung zu veranlassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -
Arbeitserlaubnis für meine Frau
30. November 2006 12:43 |
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Ausländerrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Juli 2006 eine Ukrainerin geheiratet. Sie hat jetzt eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre. Allerdings steht in Ihrem Pass, dass Sie keine Arbeitsgenehmigung hat.
Wir haben damals auch nicht darauf geachtet.
Frage: Ist es richtig, dass meine Frau automatisch eine Arbeitserlaubnis hat, bzw. Ihr zusteht, weil Sie mit mir einem EU-Bürger verheiratet ist ?
Kann ich mich bei der Ausländerbehörde auf dieses EU-Recht berufen ?
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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