Sehr geehrter Ratsuchender,
schönen guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Was den Vorwurf des Leistungsbetruges angeht, so sollten Sie die weiteren Entwicklungen erst einmal abwarten. Natürlich können Sie sich auch schon jetzt einen Verteidiger nehmen, der über eine Akteneinsicht in Erfahrung bringen kann, wie der Sachstand ist. Als Betroffener selber haben Sie leider nur ein sehr eingeschränktes Akteneinsichtsrecht.
Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch, erst einmal keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen und sich rechtsanwaltlich vertreten zu lassen.
Ihre zweite Frage lässt sich so global nicht beantworten. Grundsätzlich können Sie auch während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensphase als Geschäftsführer oder Gesellschafter tätig sein.
Sollten Sie jedoch z. B. wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283 d StGB
vorbestraft sein, so scheidet eine Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer aus, § 6 Abs. 2 Nr. 3b GmbHG
.
Was eine mögliche selbstständige Tätigkeit angeht, kann Ihr Insolvenzverwalter Ihnen eine solche allerdings untersagen, was in der Regel aber nicht der Fall ist. Es erfolgt vielmehr regelmäßig eine Freigabe aus der Insolvenzmasse, so dass Sie das Unternehmen auf eigenes Risiko betreiben.
Häufen Sie Verbindlichkeiten an, bleiben diese daher auch nach der Restschuldbefreiung bestehen.
Sie müssen allerdings weiterhin Zahlungen an die Masse vornehmen. Die Höhe richtet sich nicht nach dem erzielten Gewinn oder Gehalt, sondern danach, was Sie verdienen würden, wenn Sie eine entsprechende Tätigkeit ausüben würden, § 295 InsO
.
Sollten Sie schon in der Wohlverhaltensperiode sein, so hat der Insolvenzverwalter zwar kein Mitspracherecht, Sie müssen aber dennoch die oben beschriebenne Zahlungen leisten.
Sie sollten sich daher einmal konkret beraten lassen, welche Form einer Tätigkeit für Sie interessant ist und welche Vor- und Nachteile diese nach sich ziehen kann. Dies kann man im Rahmen einer online Erstberatung jedoch nicht leisten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick verschafft.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Leistungskreditbetrug/ ....
4. September 2012 00:18 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Beantwortet von
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Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Moritz Kerkmann
Ich habe vor genau 4 Monaten von der Polizei wegen Leistungskreditbetrug eine Vorladung erhalten, seit diesem Tag nichts mehr von der Polizei gehört, was ist da los, was muß man tun, was kann ich tun? Soll ich das so laufen lassen?
Habe Akteneinsicht beantragt, keine Antwort erhalten!
Ob sich da einer einen Spaß macht, dioe Polizei?
Alles sehr merkwürdig.
Den Polizeiabschnitt gibt es. Alles ist richtig. Nur die zeit macht mich so stutzig.
Dann die zweite Frage, als Mensch mit Privatinsolvenz darf ich eine Firma als Geschäftsführer und Gesellschafter führen? Was muß ich beachten? Welche wichtigen Dinge darf ich garnicht tun?
Mit freundlichen Grüßen
Drews
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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