Typisch stille Gesellschaft

27. August 2012 16:16 |
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Gesellschaftsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem neu gegründeten Gewerbebetrieb (GbR). Nachdem der Vertragsentwurf verfasst ist, bräuchte ich nun noch zu lediglich zwei Paragraphen Ihren anwaltlichen Rat.

Hier der Auszug aus dem Vertrag:

§ 6 Konto des stillen Gesellschafters

Für den stillen Gesellschafter wird bei der Inhaberin ein Einlagenkonto geführt. Auf dem Einlagenkonto wird die Einlage des stillen Gesellschafters gemäß § 4 verbucht. Das Konto ist fest und unverzinslich.
Auf die Führung eines Privatkontos wird verzichtet. Die Gewinnanteile werden gemäß § 8 ausgezahlt.

§ 8 Gewinn- und Verlustbeteiligung

Für die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ist von dem Gewinn auszugehen, der sich aus dem gemäß § 7 aufgestellten Jahresabschluss der Inhaberin vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils ergibt.
Soweit darin enthalten, ist der ermittelte Gewinn oder Verlust zu bereinigen um:
• Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter der Inhaberin;
• Zinsen, die den Gesellschaftern der Inhaberin gutgeschrieben oder belastet worden sind;
• Einstellungen in sowie Gewinne und Verluste aus der Auflösung freier Rücklagen.
An dem unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen ermittelten Betriebsgewinn ist der stille Gesellschafter mit einem Anteil in Höhe von 20 % (in Worten: zwanzig Prozent) beteiligt.
An einem etwaigen Verlust der Inhaberin ist der stille Gesellschafter nicht beteiligt.
Die Auszahlung des dem stillen Gesellschafter für das vorhergehende Geschäftsjahr zustehenden Gewinnanteils erfolgt jeweils bis spätestens drei Monate nach der Erstellung des genehmigten Jahresabschlusses auf das Konto Nr. xxxxxxxx.

Meine Fragen:

Ist § 6 so in Ordnung und kann die Auszahlung der Gewinnanteile auf diese Weise (ohne Privatkonto) gehandhabt werden?

Zu § 8: Durch die Aufzählungen, um die der Gewinn oder Verlust zu bereinigen ist, soll vermieden werden, dass durch bspw. (willkürliche) Festsetzung von Tätigkeitsvergütungen der für die Berechnung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters zugrunde gelegte Gewinn "künstlich" gemindert wird.

Sind die Formulierungen hier unmissverständlich gewählt, um das Gewollte eindeutig zu definieren? In meinem Fall soll eine "echte" Gewinnverteilung von 80 zu 20 zwischen der Inhaberin und mir (dem Stillen) erzielt werden.

Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich hierfür im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender

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