Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der Vermieter könnte nach §§ 535
, 280
ff BGB die Anwaltskosten vom Mieter fordern, wenn Sie tatsächlich Lärm verursacht haben und dies erneut vorkommt. Wenn Sie keine Ruhestörung begangen haben, dann haben Sie nichts zu befürchten. Evtl. Forderungen sind dann unberechtigt.
Sie sollten rein vorsorglich den Vorwurf gegenüber dem Vermieter zurückweisen.
Letztendlich muss in einem gerichtlichen Verfahren durch den Vermieter der Vorwurf konkret mit Datum, Uhrzeit, Art und Weise der Ruhestörung nachweisen. Gegebenenfalls klärt sich schon dadurch der Sachverhalt, wenn Sie z.B. zu dem genannten Zeitraum nicht in der Wohnung waren.
Sofern die sogen. Ruhestörung auf rund des Baujahres des Hauses auf zu geringen Lärmschutz zurückzuführen ist, dann ist dies ein vom Vermieter zu lösendes Problem und Ihnen kann nicht auferleg werden durch die Wohnung "auf Zehenspitzen" zu laufen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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17. August 2012
|
21:01
Antwort
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