Hauskauf / eheähnliche Gemeinschaft

17. November 2006 16:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Guten Tag,

mein Lebensgefährte und ich (nicht verheiratet) haben ein Haus gekauft - das heißt, auf dem Papier hat nur er es gekauft, aufgrund von steuerlichen Vorteilen (Denkmalabschreibung, er hat höheres Einkommen).

Ich habe sowohl eine Bareinzahlung geleistet als dass ich auch zur monatlichen Abtragung beitrage. Nun möchte ich mich natürlich für Trennungs- und Todesfall absichern.

Meine Frage: Wir haben einen von einem Anwalt formulierten Vertrag zu Besitzregelung. Ist es zwingend nötig, diesen beim Notar beglaubigen zu lasen, oder genügt es auch, diesen "für uns" zu unterzeichnen? Ich frage, da die Kosten sehr hoch wären und wir voraussichtlich auch in den nächsten Jahren heiraten möchten, also dann wieder einen neuen (Ehe-)Vertrag benötigen würden.

Ist es auf gleichem Wege möglich, in diesem Vertrag dem Partner der eheähnlichen Gemeinschaft seinen Anteil für den Todesfall komplett zu vererben?

Danke und Gruß
Maren

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Ein Vertrag, der lediglich die Besitzverhältnisse an einem Haus regelt muss nicht notariell beurkundet werden. Dieses Formerfordernis verlangt das Gesetz lediglich für den Fall, dass das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll. Ob ein solcher Vertrag Ihre Eigentumsinteressen ausreichend absichert sind, erscheint mir zweifelhaft, kann letztendlich aber erst nach Einsichtnahme in den Vertrag beurteilt werden. Dieser liegt mir nicht vor.

Das Testament sollte von Ihrem Lebensgefährten in einer gesonderten Urkunde festgehalten werden. Denn hierbei handelt es sich ja nicht um einen Vertrag zwischen Ihnen beiden sondern um eine einseitige Erklärung des Verfassers, die zudem handschriftlich verfasst sein muss, § 2247 BGB . Die notarielle Beurkundung ist für ein Testament nicht erforderlich.

Aus gegebenem Anlass noch der ausdrückliche Rat, dass Sie sich hinsichtlich der Absicherung Ihres Anteils an dem Haus für den Fall des Todes Ihres Lebensgefährten aber auch für jeden anderen Fall hinreichend absichern sollten. Hierzu empfehle ich Ihnen dringend, einen Fachmann vor Ort aufzusuchen, zwecks Formulierung der erforderlichen Dokumente.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte. Gern stehe ich für eine weitere Beratung zur Verfügung.

mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

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