Eigenheimzulage Nutzungsentschädigung

25. Juli 2012 09:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,

ich suche Hilfe zum Thema Nutzungsentschädigung und Eigenheimzulage.

Meine Ex und ich wohnen seit knapp 3 jahren getrennt, die Scheidung wurde von meiner ex kürzlich als einvernehmlich eingereicht, der Zugewinnausgleich als privat geklärt. Kinder sind erwachsen und leben selbstsändig. Ich bewohne das Haus alleine und zahle alle Rechnungen die das Haus betreffen einschließlich aller Kreditraten für die auch meine Ex unterschrieben hat, über den Nutzungsausgleich wurde immer stillschweigen gehalten und nie etwas schriftliches eingefordert. jetzt kam kürzlich ein Brief von ihrem Anwalt das die Nutzungsenschädigung mit den Kreditraten zu verrechnen sind. Zugleich beansprucht meine Ex in den letzten 3 Jahren weiterhin stillschweigend die Eigenheimzulage, weil sie meint das stehe ihr zu, da sie ja Miteigentümerin zu 50% ist. Meine Ex hat ausserdem noch einen Hausschlüßel und den 2. Wohnsitz hier gemeldet.

Meine Fragen wären jetzt:

a. können die Kreditraten als Nutzungsausgleich geltend gemacht werden, wenn doch der Ausgleich gemäß § 4 (EigZulG) geregelt ist?

b. kann die Nutzungsentschädigung jetzt rückwirkend zur Kreditraten Tilgung von ihrem Anwalt geltend gemacht werden ?

Mein Verständis wäre eigentlich, das ich die von mir getragenen Kreditratenanteile von meiner Ex als Ausgleichszahlung für das gemeinsame Haus gegebrechnen will, da ich das Haus künftig weiterhin für mich beanspruche und meine Ex dementsprechend ausbezahle.

Vielen Dank für Ihre Mühe

25. Juli 2012 | 11:14

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 02.06.2010, Az.: 9 U 506/09 stellt sich die Situation wie folgt dar.

Das Gericht hat ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass die getrenntlebenden Eheleute eine andere Regelung zum Ausgleich der Kreditverbindlichkeiten getroffen haben, wenn eine Partei in dem Haus verbleibt, die Kreditverbindlichkeiten allein trägt , keinen Ausgleichsanspruch vom anderen fordert und auch der andere keine Nutzungsentschädigung geltend macht.

Bisher haben Sie keinen Ausgleich wegen der allein gezahlten Kreditraten gefordert; es ist auch keine Nutzungsentschädigung geltend gemacht worden. Zu klären ist daher, was diesbezüglich genau vereinbart worden ist. Sie deuten an, dass diesbezüglich Stillschweigen gehalten wurde. Nutzen Sie diesbezüglich bitte die Nachfragefunktion zur Klarstellung, was genau vereinbart wurde.

Liegt keine besondere Vereinbarung vor, wird man für die Vergangenheit daher keine gegenseitigen Ansprüche annehmen können. Das würde auch für Sie bedeuten, dass Ihr Ansinnen, die Verrechnung der gezahlten Kreditverbindlichkeiten mit dem Auszahlungsbetrag an Ihre Frau vorzunehmen, so nicht einfach durchführbar sein wird. Dieses gilt zumindest nach dieser genannten Entscheidung.

Letztlich wird es genau darauf ankommen, was vereinbart worden ist.

Will die Gegenseite jetzt Nutzungsentschädigung für die Zukunft, steht Ihnen dann für die Zukunft der Ausgleichsanspruch wegen der gezahlten Kreditraten zu.

Sicher ist es sinnvoll hier schnell die von Ihnen beabsichtigte Regelung zu realisieren; indem Sie den Miteigentumsanteil der Frau übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Rückfrage vom Fragesteller 25. Juli 2012 | 11:30

Sehr geehrte Anwältin Fr. True-Bohle,

vielen Dank für die Antwort, eine besondere Vereinbarung gibt es nicht, wir gingen beide davon aus das die Kreditraten mit der Nutzungsentschädigung gleichzusetzen ist.

Die Nutzungsentschädigung wurde aber erst jetzt gletend gemacht und ich dachte das mit §4 Eigenheimzulagengesetz das eindeutig geregelt ist, da ja meine Ex die Eigenheimzulage weiterhin beansprucht.

Danke für ihre Mühe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juli 2012 | 12:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich hatte fast so eine Ergänzung befürchten.

Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung, gelten die schon oben geschilderten Grundsätze.

Auf das Urteil des OLG Saarbrücken weise ich nochmals hin. Die dortigen Ausführungen wird man dann wohl übernehmen müssen.

Es gibt dann keinen Ausgleichsanspruch. Fehlt es aber an einem solchen Ausgleichsanspruch, kann man auch keine rückwirkende Verrechnung vornehmen, weil es eben nichts zu verrechnen gibt.

Will die Gegenseite Nutzungsentschädigung für die Zukunft, steht Ihnen für die Zukunft der Ausgleichsanspruch wegen der gezahlten Kreditraten zu; aber dieses alles gilt nur für zukünftige Ansprüche.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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