Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Ob die Forderung hier noch berechtigt ist, kann ohne genau Kenntnis des Gutachtens nicht beantwortet werden. Ferner kann ich nicht beurteilen, ob die Reparaturdauer von 8 Tagen angemessen war. Allerdings ist dies auch keine sehr lange Reparaturdauer angesichts der Schadenshöhe. Solange diese erklärbar ist, ist ds Gutachten irrelevant. Es kommt durchaus häufiger nach meiner Erfahrung vor, dass Schadensabwicklungen von Kfz-Anbietern (anstatt gleich vom Anwalt) so ausgehen. Zumal entsprechende Einwände vor der Reparatur wirksamer vorab hätten berücksichtigt werden können.
Natürlich haben Sie, wenn die Ansprüche begründet sind, was durchaus möglich ist, bei Nichtzahlung einen Anspruch auf einen Anwalt. Allerdings ist natürlich die Abwicklung des Rests finanziell kaum kostendeckend für einen Anwalt und Sie haben dennoch ein Kostenrisiko. Von daher wäre eine Vertretung von Anfang an sinnvoll gewesen. Jedenfalls wäre die mittlere Geschäftsgebühr bei einer Vertretung in Ihrer Sache 81,43 (inkl. MwSt und Auslagen). Dazu kämen natürlich entsprechende Gerichtsgebühren.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Guten Abend Herr Hinrichs,
ersteinmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider ist diese für mich ein wenig zu indifferent. Dass derartige Fälle ohne vorherige Konsultation eines Anwaltes so ausgehen können mag zwar richtig sein, hilft mir aber nicht weiter.
Ob die Reperaturdauer angemessen ist war auch nicht meine durch einen Anwalt zu beurteilende Frage, sondern inwieweit eine im unabhängig erstellten Gutachten veranschlagte Reparaturdauer von & Arbeitstagen in meinem Beispiel kongruentist mit 8 Kalendertagen, und inwieweit die Gegnerversicherung eine Berechtigung zur Kürzung der gutachterlich unterlegten Rechnung und der Mietwagenkosten hat.
Des Weitern ist Ihre Erläuterung zu den Kosten für mich nicht schlüssig:
Normalerweise hätte ich Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt gehabt, dessen Kosten von der Versicherung zu tragen wären.
Wenn ich diesen Anpruch auch immernoch habe, inwieweit würde ien Kostenrisiko bestehen, wenn die Sachlage wie ich vermute durch das Gutachten begründet ist?
Und wo liegt das Risiko einer Kostendeckung für den Anwalt?
Das Kernproblem, der Rechtmässigkeit meiner (gutachterlich) Ausgewiesenen Fordeungen ist mir leider so nicht beantwortet!
Danke für Ihre kritische Nachfrage.
Bzgl. der Mietwagenkosten zählt die tatsächliche Reparaturdauer. Soweit diese Höhe geboten war, wären diese auch zu ersetzen (also die höhere Tageszahl) wobei es sich fragt, warum die Werkstatt nicht Montag angefangen hat. Aber das ist Tatfrage.
Das sehen Sie falsch. Die Versicherung deckt nur die Kosten ab, die erforderlich sind. Bei den Anwaltskosten berechnet Ihnen der Anwalt als Gegenstandswert nur dass, was unstreitig vom Versicherer beglichen wird. Diese Kosten (basierend auf diesem Gegenstandswert) muss und wird der Versicherer bezahlen. Alles weitere müssten Sie einklagen. Damit auch die Anwaltskosten. Wenn nun der Versicherer meint, eine Position sei nicht begründet, wird sie diesbezüglich folglich auch keine Anwaltskosten tragen und dann wäre insoweit ein Risiko für sie (da sie dann die Kostentragung wie auch die streitigen Kosten einklagen müssten). Der bereits unstreitig abgewickelte Rest ist erledigt und rechtfertigt, da Sie ja die Werkstatt eingeschaltet haben, keine Einschaltung eines Anwalt mehr.
Wenn der Versicherer einen eigenen Gutachter einschaltet, dann können Sie dies letztlich nur im Rahmen einer Klage aushebeln, wenn nicht freiwillig gezahlt wird, da beide Gutachten gleichwertig sind.
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, dass Ihre fundierten wie interessanten Fragen in einer anwaltlichen Erstberatung sowie weiteren Vertretung, die vom Versicherer zu zahlen gewesen wären, umfassend beantwortet worden wären. Angesichts des geringen Einsatzes kann ich leider nicht ein 1-2 stündiges Beratungsgespräch ersetzen. Danke für Ihr Verständnis.
Hochachtungsvoll