Steuerfreie Schenkung von Gemeinschaftskonto an Kinder

| 12. Juli 2012 19:27 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Zusammenfassung

Wie können meine Eltern mir als ihrem Kind jeweils den maximal möglichen steuerfreien Betrag schenken, obwohl das Geld auf einem gemeinsamen Konto vermischt ist?

Ihre Eltern können Ihnen jeweils den maximal möglichen steuerfreien Betrag schenken, indem sie klarstellen, dass die Schenkungen separat erfolgen. In Deutschland beträgt der Freibetrag für Schenkungen von Eltern an Kinder 400.000 € pro Elternteil und Kind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren. Es ist wichtig, dass Sie und Ihre Eltern diese Schenkungen steuerlich deklarieren, um mögliche Steuerprobleme zu vermeiden.

Sehr geehrter Anwalt / Sehr geehrte Anwältin

Meine Eltern sind verheiratet, und haben keinerlei Vertrag über Gütertrennung oder ähnliches. Auf den gemeinsamen Konten befanden sich vor kurzem noch ca 150.000€. Das Geld wurde hauptsächlich durch Einkommen meines Vaters angespart, jedoch haben faktisch beide Verfügungsgewalt darüber.
Nun hat meine Mutter ca 500.000€ (nach Steuern) geerbt, das Geld wurde auf das Gemeinschaftskonto ausgezahlt. Meine Eltern möchten nun möglichst viel Geld Steuerfrei an mich übertragen.

Mein bisherige Kentnissstand: Als Kind steht mir ein Freibetrag von 400.000 zu. Prinzipiell könnte meine Mutter mir 350.000 schenken, und mein Vater 300.000. Das geht aber wohl nur, wenn das Geld jeweils nachweislich aus eigenem Vermögen kommt, was hier ja nicht der Fall ist.
Ein eigenes Konto für meinen Vater eröffnen, ihm 300.000 zu überweisen, die er dann mir überweist, würde wohl nach §42 AO kassiert werden.

Wie können wir am besten vorgehen?
Falls es eine Möglichkeit gibt, was muss ich beachten, um das Finanzamt von der Richtigkeit der Transaktion überzeugen zu können?

Schöne Grüße,
Dr. A.M.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist doch die Frage, ob nicht bereits eine Schenkung an den Vater von der Mutter durch Überweisung des "Erbschaftsbetrages" auf das Gemeinschaftskonto vorliegt und insoweit eine Zuordnung durch ein Schenkungsvertrag zwischen Mutter und Vater erfolgen kann.

Mit Gemeinschaftskonto meinen Sie sicherlich ein Oderkonto, über das beide Eheleute verfügungsberechtigt sind.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2012 | 21:18

Sehr geehrter Herr Hermes,

Richtig, mit Gemeinschaftskonto ist ein Oderkonto gemeint.

Wie lässt sich beurteilen, ob es sich bei der Überweisung des Erbschaftsbetrages auf das Gemeinschaftskonto um eine Schenkung an meinen Vater handelt?
Was hätte das für Auswirkungen?

Insbesondere: Wenn eine solche Zuordnung möglich wäre, könnten mir dann beide Elternteile jeweils 325.000 Steuerfrei überweisen, obwohl die Überweisungen ja beide vom gleichen Konto aus erfolgen würden?
Gibt es dazu Gesetze bzw. Urteile?

Schöne Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juli 2012 | 22:22

Die Hälfte des überwiesenen Erbschaftsbetrages ist doch dem Ehemann zuzurechnen, da ein Oderkonto vorliegt und insbesondere wenn ein Schenkungsvertrag der Mutter an den Vater vorliegt.
Für 40€ kann ich Ihnen bei dem Gegenstandswert nicht noch Urteile heraussuchen. Bitte haben Sie hierbei Verständnis. Für die weitere Beratung stehe ich Ihnen per E-Mail an info@kanzlei-hermes.com
zur Verfügung.

Bewertung des Fragestellers 12. Juli 2012 | 22:51

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

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Für 40 Eur hätte ich mir zumindest mehr als zwei Gegenfragen gewünscht, auch die Antwort auf die Nachfrage ist nicht wirklich hilfreich. Nächstes mal doch lieber zu einem richtigen Anwalt gehen.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Wenn Sie das nächste Mal zu einem "richtigen" Anwalt gehen, habe ich ein Tip für Sie, nehmen Sie ausreichend Bargeld mit.
Sie können doch nicht ernsthaft eine umfassende Beratung zu der Thematik verlangen, wie Sie Schenkungssteuer bei einer Schenkung von 500 tsd € (!!) vermeiden, bei einem Einsatz von 40€!!