Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Auch für Werkstudenten gilt das EntgFG. Sie haben alle Rechte, die andere Arbeitnehmer auch haben. X hat auch im Juli Lohnansprüche. Bis zum Ablauf der 6 Wochen ist Entgeltfortzahlung zu leisten. Danach hat der X ggf. einen Anspruch auf Krankengeld. Wenn X ab dem 17.7. wieder arbeitet, dann hat er natürlich den üblichen Lohnanspruch.
Herauszunehmen sind nur die Tage, für die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr bestanden hat.
Das Argument der Personalabteilung findet im Gesetz keine Stütze. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit folgt aus § 3 I EntgFG
. Sollten Sie erneut krank werden, kann der Arbeitgeber darauf immer noch reagieren.
Wenn keine weitere Krankschreibung vorliegt, dann gilt wieder der reguläre Lohnanspruch aus dem Arbeitsvertrag.
Ihr Lohn muss in Tage umgerechnet werden und dann abzüglich der Tage außerhalb der 6 Wochen Frist ausgezahlt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Krankengeldanspruch besteht nicht, aber das ist ja auch irrelevant - dennoch Danke für den Hinweis.
Eine kurze Nachfrage mit Zahlen verdeutlicht:
X bekommt beispielsweise jeden Monat einen Lohn von 1000,- Euro
Der Monat Juli hat 22 Werktage. Das entspricht einem Tageslohn von 45,45 Euro
Die gesetzliche Lohnfortzahlung deckt die Tage bis zum 8.7. ab. Dann entstehen 6 Tage "Lücke" bis X am 17.7. wieder arbeiten geht.
22 Werktage - 6 Tage = 16 Tage
16*45,55 = 728,80 Euro.
Somit ist die Personalabteilung verpflichtet direkt diesen 15. die 728,80 auszuzahlen und kann dies nicht in den August verlagern, richtig?
Jetzt meine eigentliche Nachfrage, dies habe ich bei der Urpsrungsfrage vergessen:
Welche Möglichkeiten/Druckmittel hat X wenn die Personalabteilung ihrer Pflicht nicht nachkommt?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Berechnung stimmt im Ansatz, man rechnet aber mit Ihrer Formel üblicherweise den Lohn pro Kalendertrag aus. Ob Sie den errechneten Lohn für Juli erhalten, hängt davon ab, ob der Lohn bei Ihnen im laufenden Monat gezahlt wird, oder ob die Zahlung am 15. für den Vormonat erfolgt.
Reagiert Ihre Personalabteilung trotz schriftlicher Fristsetzug nicht, bliebe nur der Weg zum Arbeitsgericht mit einer Lohnklage.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt