Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Gegen den Warenhausdetektiv kann K nicht mit Erfolg vorgehen.Dieser ist wegen des Läutens der Alarmanlage einem Irrtum aufgesessen,für den er nicht haftet.
Wird tatsächlich jemand auf"Frischer Tat "ertappt"(also kein Irrtum
wie in dem von Ihnen geschilderten Fall),dann darf der Detektiv den Betroffenen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Leitsatz entschieden.Erliegt der Detektiv insoweit einem objektiv nachvollziehbaren Irrtum(= Läuten der Warnanlage) ,so gilt das Gleiche.
Ansprüche wegen der Affäre bestehen dem Grunde nach gegenüber dem
Geschäftsinhaber,da die Mitarbeiterin versehentlich und damit fahrlässig die Diebstahlmarkierung nicht vorher entfernt hat,und sich der Inhaber das Verhalten seiner Mitarbeiterin zurechnen
lassen muss.
Es besteht ein Anspruch darauf,dass sich der Inhaber für das vorgenannte Fehlverhalten seiner Angestellten schriftlich bei
K entschuldigt.
Soweit K durch die unnötige Aktion neben der Beeinträchtigung seiner Person auch einen finanziellen Schaden (z.B.wegen des Zuspätkommens zum Termin) erlitten hat,kommt auch insoweit
ein Schadenersatz gegenüber dem Geschäft in Betracht.
,und zwar unter dem Gesichtspunkt der Verletzung kaufvertraglicher Sorgfalts-und Nebenpflichten(= die Markierung gleich nach der Bezahlung zu entfernen).
Allerdings ist bei der Bemessung eines solchen etwaigen Schadens in erheblicher Weise mit zu berücksichtigen,dass K seine Taschen freiwillig hätte öffnen und den Irrtum aufklären können.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre rechtliche Würdigung.
Es bleibt mir also keine wirklich andere Wahl, als mich in entwürdigender Weise von einer fremden Person durchsuchen und meine Taschen durchwühlen zu lassen? Das evtl. auch noch vor versammeltem Publikum. Und als Entschädigung habe ich dann Anspruch auf einen lapidaren Entschuldigungsbrief?
Oder ich warte auf die Polizei, weil ja nur dieser Personenkreis ohne freiwillige Einwilligung Personendurchsuchungen durchführen darf. Und dann muss ich mir das noch zu meinem Nachteil auslegen lassen?
Wie würden Sie sich verhalten, wenn Sie in so eine Situation kämen?
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihrer Nachfrage beantworte ich wie folgt:
wenn ich in so eine unangenehme Situation käme,würde ich mich zunächst erst einmal sehr ärgern.
Handeln würde ich wie folgt:
1.Freiwillig den Inhalt meiner Tasche aufzeigen.
2.Dadurch wäre das Nichtentfernen der Diebstahlmarkierung durch
die Verkäuferin rasch entdeckt worden.
3.Sodann hätte ich den"Chef "verlangt und hätte diesen vor versammelten Publikum dahingehend zur Rede gestellt,dass er sein
Personal gefälligst so zu schulen hat,dass ale Diebstahlmarkierungen nach Bezahlung auch tatsächlich entfernt werden.
4.Sodann hätte ich verlangt,dass sich der Chef vor dem vesammelten Publikum bei mir für das Versehen entschuldigt,und zwar so laut und deutlich,dass es jeder Umstehende auch hört.
Letzteres (Nr.4) ist nur an Ort und Stelle möglich ,da zu einem späteren Zeitpunkt kein Publikum mehr da ist.
Dies zu Ihrer weiteren Information
mit freundlichenGrüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin