Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte.
Sofern sich dort kein Schild befindet, welches das Parken auf dem Gehweg erlaubt (§ 42 IV StVO
Zeichen 315), ist das Parken auf dem Gehweg (auch nur zum Teil!) nicht gestattet. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Sie niemanden gefährden oder behindern, indem Sie sogar mehr Platz für Fußgänger übrig lassen als auf dem restlichen Gehweg zur Verfügung steht.
Leider gesteht Ihnen die Rechtsprechung auch kein Gewohnheitsrecht durch jahrelange Praxis zu. Ich empfehle Ihnen jedoch, sich mit Ihrem Anliegen an die Gemeinde zu wenden und das Aufstellen eines Verkehrsschildes mit den von Ihnen vorgetragenen sachlichen Argumenten anzuregen. Dies wäre das oben genannte Zeichen in der Ausführung: "weißes Auto auf blauem Grund, welches zur Hälfte auf dem Gehweg parkt". Einen Anspruch auf die Aufstellung eines solchen Schildes haben Sie jedoch nicht.
Eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB
setzt voraus, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache beeinträchtigt wird. Wenn sich die Aufkleber nicht rückstandsfrei von der Scheibe entfernen lassen und allein das bestmögliche Entfernen einen erheblichen Aufwand erfordert, so spricht hier viel für eine Sachbeschädigung. Zur Verfolgung ist ein Strafantrag von Ihnen bei der Polizei / StA erforderlich.
Darüber hinaus wäre noch an Amtsanmaßung und Nötigung zu denken.
Die Amtsanmaßung setzt indes voraus, dass das Anbringen des Aufklebers bei einem objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorruft.
Sollten Ihnen Kosten durch die "Verkleisterung" entstehen (z.B. Beschaffung von Reinigungsmitteln oder kaputte, da verklebte Scheibenwischer), so können Sie diese von dem Anbringer der Aufkleber ersetzt verlangen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Verbindliche Auskünfte sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass es für eventuelle Straftaten grundsätzlich nicht darauf ankommt, dass nur Sie die Aufkleber erhalten.
Falls jedoch in Zukunft ein Hoheitsträger ausschließlich Ihnen ein Bußgeld auferlegen sollte, so wäre diese Maßnahme rechtswidrig, wenn sie darauf gerichtet ist, nur und gerade Sie zu beeinträchtigen. Zwar steht dem Hoheitsträger grundsätzlich ein Ermessen zu, jedoch wäre dieses fehlerhaft ausgeübt (da von sachfremden Erwägungen geleitet), wenn er nur Sie belangt, um Sie, die "Zugereisten", zu schädigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tobias Kraft
Rechtsanwalt