Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten
Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
Bei dem 14 tägigen "Rücknahmerecht" handelt es sich um vertragliches Rücktrittsrecht. Da jedoch die erwähnten 14 Tge abgelaufen sind, steht Ihnen dieses recht nicht mehr zur Verfügung.
Unbeschadet hiervon könnten Ihnen jedoch Mängelgewährleistungsansprüche gemäß § 433
, 434
, 437 BGB
zustehen.
Demnach müsste es sich bei dem von ihnen beschriebenen Federbruch um einen Mangel handeln, welcher beim Gefahrübergang, also zum zeitpunkt der Übergabe an Sie bereits vorhanden war.
Gemäß § 476 BGB
wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Dies bedeutet, dass der Händler im Falle einer Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen durch Sie beweispflichtig ist.
Hinsichtlich der beschädigten Tür gilt folgendes. Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Händler. Diese Ansprüche folgen aus § 433
, 280 BGB
bzw. § 823 Abs. 1 BGB.
Sie können die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, also des Zustandes vor der Beschädigung der Tür, verlangen. Wenn dies nicht möglich ist, dann eine angemessene Entschädigung in Geld.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
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