Sehr geehrter Fragesteller,
1.)
gem. § 2258 BGB
wird grundsätzlich durch Errichtung eines Testaments ein früheres soweit aufgehoben, als es dem älteren widerspricht.
D.h. allein durch ein neues Testament wird das alte nicht vollständig aufgehoben, sondern insoweit beide unvereinbar sind.
Daher wird, hinsichhtlich des Widerspruchs, das frühe vom späteren Testament verdrängt.
2.)
Grundsätzlich hat ein Brief des Erblassers keinen direkten Einfluß auf die errichteten Testamente.
Mit zwei Ausnahmen:
Der Brief kann als Anhaltspunkt für eine Testamentsauslegung herhalten, da dies die Vorraussetzung ist um Widersprüche in verschiedenen Testamenten festzustellen.
Der Brief kann auch ein weiteres (nach Ihrer Schilderung drittes und letztes) Testament sein, so es die Formalien eines Testaments erfüllt und vom Erblasser als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen wurde oder er zumindest im Bewußtsein handelte, der Brief könne als Testament angesehen werden. (BayObLG 1Z BR 87/00
).
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr RA Bordasch,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und vor allem für den Hinweis auf ein mögliches Brieftestament.
Hierzu würde ich sehr gerne folgende Nachfrage stellen:
Für den Fall, dass es sich bei dem Brief tatsächlich, wie von Ihnen ausgeführt, um eine gültige letztwillige Verfügung des Erblassers handelt: Müsste dieser Brief dann, genauso wie ein Privat- oder notarielles Testament, beim Nachlassgericht zur Eröffnung abgeliefert werden und von dort mit Eröffnungsprotokoll den Erben zugestellt werden ?
Besten Dank im voraus für Ihre Antwort !
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten in jedem Falle, wenn der Brief ein Testament sein könnte, dieses dem Nachlassgericht zur Eröffnung abliefern.
Wenn es sich nämlich wirklich um ein Testament handelt, könnten Sie sich ansonsten gem. § 274 StGB
strafbar machen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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