Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider muss ich Ihnen hier mitteilen, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung anders zu beurteilen ist als die Eintragung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme wie etwa die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder der Erlass eines Haftbefehls. In einem solchen Fall ordnet § 915 Abs. 2 ZPO
an, das die entsprechende Eintragung nach drei Jahren taggenau zu löschen ist. Dies gilt auch für Institutionen, die solche Daten weiterverarbeiten, wie etwa die Schufa, § 915 d Abs. 3 ZPO
.
Aus dem Bereich der Insolvenzordnung wird von diesen Vorschriften nur noch die Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO
verfasst. Die erteilte Restschuldbefreiung unterfällt dieser Regelung nicht.
Die diesbezüglichen Informationen hat die Schufa aus dem Internet von der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de und damit von einer öffentlichen zugänglichen Quelle. Die Daten werden dort gemäß § 3 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung sechs Monate nach Aufhebung des Verfahrens gelöscht und waren somit in Ihrem Fall seit Ende 2009 nicht mehr zu sehen.
Wie aber Auskunfteien damit umzugehen haben, ist nicht abschließend geklärt. Es handelt sich ja letztlich um allgemein zugängliche Daten gemäß § 14 Abs. 2
des Bundesdatenschutzgesetzes, so dass die Nutzung der Daten zulässig sein dürfte. In dem mir vorliegenden Handbuch wünscht sich der Autor eine diesbezügliche Klarstellung in der Insolvenzbekanntmachungsverordnung. Diesem Wunsch kann ich mir nur anschließen. Bis dahin ist diese Frage ungeklärt und eine Klage gegen die Schufa auf Löschung vor dem 31.12.2013 mit wenig Erfolgaussichten verbunden.
Ich bedauere, keinen besseren Bescheid geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
25. Juni 2012
|
19:56
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht