Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Verlobte mit einem Schengenvisum einreist bzw. angereist ist, dann kann er nach Eheschliessung grundsätzlich nicht in D bleiben, ohne dass dieser ausgereist ist.
Dies ergibt sich aus $ 5 Abs. 2 AufenthG, da er mit einem falschem Visum eingereist wäre.
Nach $ 39 AufenthVO kann davon abgesehen werden, wenn der Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis (hier: Eheschliessung) nach Einreise in die BRD entstanden ist. Dies gilt aber nicht, wenn der Entschluss zur Eheschliessung schon vor Einreise entstanden ist, Ansonsten wäre auch eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der falschen Angaben ggü. der Botschaft ( da hier die Eheschliessung und nicht nur Tourismus bzw. Besuch der wahre Gund war) zu versagen.
Ausnahmsweise kann man aber von einer Ausreise absehen, wenn diese nicht zumutwar wäre. Dies kann u.U. der Fall sein, wenn die homosexuelle Ehe im Ausland eine Gefahr für den Ausländer wäre bzw. wenn diese strafbar wäre.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
es scheint sich um ein missverständnis zu handeln.
Wenn mein partner einreist besteht bereits eine
eingetragene ehe. Sie erfolgt also nicht nach einreise sondern wurde bereits von mir im vorfeld beurkundet. gelten dann auch ihre ausführungen?
kein Missverständnis: es sind beide möglichkeiten angesprochen. Nur, dass $ 39 AufenthVO nicht anwendbar wäre.
Sie haben selbst schliesslich beide möglichekeiten angesprochen.
Ausführungen zu $ 5 Abs 2 AufenthG sowie zur Möglichkeit, davon abzusehen letzter Paragraph), gelten auch für den Fall, dass die Eheschliessung schon vor Einreise eingegangen worden ist.
Man sollte dann ein Visum zur Familienzusammenführung statt Schengenvisum beantragen.