Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie noch Eigentümer sind, da noch keine Umtragung im Grundbuch stattgefunden hat, sind Sie ach noch "Ansprechpartner" für die WEG und haften damit auch entsprechend.
Die WEG bzw. die Hausverwaltung hat Sie daher zu Recht angesprochen und plant eine entsprechende Kostenbeteiligung.
Ob darüber hinaus ein Aspruch gegen den Käufer im Innenverhältnis besteht, muss gesondert geklärt werden und ergibt sich sicher aus dem Kaufvertrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Im Kaufvertrag steht wörtlich:
"Der Übergabetag ist der Verrechnungstag.Nutzen und Lasten des Grundstücks gehen an diesem Tag von dem Verkäufer auf den Käufer über und werden zwischen ihnen nach der Zeit anteilig verrechnet"
&
"Der Käufer tritt im Verhältnis mit dem Verkäufer mit dem Übergabetag in die Rechte und Verpflichtungen des Verkäufers aus der Wohneigentümergemeinschaft, die sich aus den vorstehenden Rechtsquellen ergeben, ein"
Bedeutet das nicht, das der Käufer für alle Kosten nach dem Übergabetag aufkommt?
Und wem steht die Miete ab diesem Tag zu?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Vielen Dank für die ergänzenden Informationen.
Das bedeutet vorliegend, dass eine Haftung im Innenverhältnis besteht.
Die Hausverwaltung ist ja nicht an diesen Vertrag gebunden und sieht nur, dass Sie noch Eigentümer sind.
Daher haften Sie noch auf diese Kosten gegenüber der WEG.
Im Innenverhältnis besteht aber ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen den Käufer.
Entweder er stellt Sie gleich von allen Zahlungen frei und übernimmt die Kosten oder Sie zahlen und holen sich das Geld bei ihm wieder.
Mit freundlichne Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt