Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des gebotenen Einsatzes wie folgt:
Eine britische "driving licence" stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins ausgestellt wurde (OLG Oldenburg, Beschl. vom 19.11.2011 - 1Ss 116/11).
Zwar sind nach § 28 Abs. 1 FeV im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnisse im Inland anzuerkennen. Indessen in der obigen Entscheidung hier dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis durch einen anderen EU-Staat erteilt, sondern nur im Wege des Austausches ein Führerschein ausgestellt worden.
Die im Falle des Umtausches des Führerscheins dem ausstellenden EU-Mitgliedsstaat obliegende Prüfung der Gültigkeit des Führerscheins ist nicht der Prüfung bei (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Dementsprechend handelt es sich bei dem britischen Führerschein nicht um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein neues Dokument, das bisher erteilte Fahrerlaubnisse ausweist.
Was Sie sicherlich mit dem "26.04.2012" meinen, ist die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Hinblick auf EU-Führerscheinen.
Gemäß § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV sind ausländische Führerscheine dann nicht anzuerkennen, wenn zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Die Regelung hielt der EuGH nunmehr nicht mehr als europarechtskonform. Doch die ganzen Werbungen im Internet hinsichtlich des Führerscheintourismus innerhalb der EU sind mit Vorsicht zu genießen. Die entsprechende Führerscheinrichtlinien verbieten nur dann eine Nichtanerkennung des Führerscheins, wenn der ordentliche Wohnsitz im Ausstellerstaat bestanden hat und eine etwaige Sperrfrist abgelaufen ist.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Rechtsauskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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Rechtsanwalt Serkan Kirli
Hallo Herr Kirli,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort,zu der ich noch folgende Frage hätte.
Nachdem mein tschechischer Führerschein 2008 wegen zweier Vergehen,beide male ein vier wöchiges Fahrverbot,unrechtmäßig von der Verkehrsbehörde eingezogen wurde,teilte man mir,auf Anfrage,mit,mein tschechischer Führerschein sei zurück nach Prag gesendet worden,wo er jedoch nie angekommen ist und wenn man mir doch die tschechische Fahrerlaubnis aberkennt und diese angeblich in die Tschechei übersendet,weshalb stellt man mir im gleichen Zug einen deutschen Führerschein aus,auf dessen Rückseite vermerkt ist,gilt nicht in Deutschland.Laut Aussage des Herrn von der Führerscheinstelle,darf ich diesen überall nutzen nur nicht in Deutschland,solange bis ich ein positives MPU-Gutachten vorlege.Wenn ich diesen Führerschein hier in Deutschland abgebe,da mir eine Umschreibung nichts nutzt,kann ich dann in England eine Neuerteilung beantragen,die nach der neusten Rechtssprechung hier anerkannt werden muss?
Sehr geehrter Fragesteller,
mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH soll keine grenzenlose Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen EU-Führerscheine erfolgen. Der sogenannte Führerscheintourismus soll gerade nicht stattfinden.
Voraussetzung für eine Anerkennung ist demnach, dass Sie Ihren Wohnistz in England haben und eine Sperrfrist abgelaufen ist.
Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)hatte entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Wenn das Wohnsitzkriterium erfüllt ist, können die deutschen Begörden auch keine MPU mher von Ihnen verlangen.
Ein Beschluss des EuGH, resultierend aus einer Vorlagefrage stellte fest, dass nach Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis keine Eignungszweifel durch deutsche Behörden angemeldet werden dürfen, wenn sie sich auf Vorgänge beziehen, die vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins liegen.
Ich bedauere Ihnen keine andere günstigere Antworte geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Kirli