Bei Unterlassungserklärung etwas vergessen

| 30. Oktober 2006 22:08 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Vor einigen Tagen habe ich eine Abmahnung wegen eines Aufklebers (Verletzung einer Bildmarke) bekommen. Ich habe den Verkauf daraufhin gestopt und die Unterlassungserklärung termingerecht zurückgeschickt.
Ich mußte mich in der Unterlassungserklärung auch dazu verpflichten, die Anschriften der Käufer und die erzielten Umsätze der Firma zur Verfügung zu stellen.
Wie ich nun aber bemerkt habe, habe ich in der Hektik ca. 100 Anschriften und auch die entsprechenden Umsätze vergessen anzugeben, da der bewußte Aufkleber lediglich Bestandteil eines Sets war und somit auf den Rechungen nicht als eigenständige Position erschien.
Ich mußte mich in der Unterlassungs- und Verpfichtungserklärung ebenfalls dazu verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung 6000 Euro zu zahlen
Ich habe, wie schon erwähnt, ca. 100 dieser Sets verkauft.
Müßte ich nun schlimmstenfalls mit einer Vertragsstrafe von bis zu 100 Sets x 6000 Euro rechnen oder wäre bestenfalls die Summe von 1 x 6000 Euro einklagbar, falls die Firma noch auf die verkauften, aber nicht angegebenen Verkäufe bzw. Adressen aufmerksam würde?

30. Oktober 2006 | 23:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

ohne Kenntnis der von Ihnen abgegebenen Unterlassungsekrlärung ist Ihre Frage nicht abschließend zu beantworten.

Allerdings hoffe ich, dass ich Ihnen trotzdem einen halbwegs ruhigen Schlaf bescheren kann.

Üblicherweise dürften Sie eine Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben haben, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 € (in Zukunft) für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Bildmarke der Gegenseite zu verwenden.

Des Weiteren dürften Sie sich verpflichtet haben, Auskunft über Käufer und Umsätze zu erteilen (101a UrhG).

Die Vertragsstrafe bezieht sich regelmäßig auf die zukünftige Unterlassung und nicht auf den Auskunftanspruch. Bei falscher Auskunft laufen Sie im wesentlichen Gefahr, dass die Gegenseite diesen Auskunftsanspruch gerichtlich geltend macht.

Es ist daher weder davon auszugehen, dass Sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 € zahlen müssen - aber schon gar nicht eine solche in Höhe von 600.000 €.

Ich hoffe, dass ich mit meiner Antwort zunächst für ein wenig Beruhigung sorgen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


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