Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie müssen wie folgt differenzieren: Ein steuerlicher Erlassantrag ist eine Billigkeitsmaßnahme und kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn aufgrund der Einkommens- Und Vermögensverhältnisses die fällige Steuerschuld nicht oder nicht in einer Summe beglichen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung sind Schuldner verpflichtet, verwertbares Vermögen zu veräußeren oder Bankkredite in Anspruch zu nehmen, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Billigkeitsmaßnahmen wie der Erlass kommen erst in Betracht, wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Hiervon zu unterscheiden ist die gesetzliche Befreiung von der Zweitwohnungssteuer gemäß Art. 3 Abs. 3 KAG Bayern, wenn allein die Summe der positiven Einkünfte (nicht Vermögen) einen gewissen Betrag nicht übersteigt. Aus diesem Grund müssen zb Personen mit geringen Einkommen in München keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Eine solche Befreiung sieht das KAG in NRW nicht vor.
2. Die Zweitwohnsteuer ist eine Aufwandsteuer und bezieht sich auf das Innerhaben einer Wohnung. Für einen Erlass ist Einkommen UND
Vermögen relevant.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Zweitwohnsteuer / Existenzminimum
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Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter unterhält ein Haus in der Eifel in Schleiden. Dieses Haus hat sie von Ihrem nunmehr geschiedenen Ex-Mann übertragen bekommen. Sie hält und nutzt dieses Haus als Zweitwohnsitz bis zum Ausbildungsende der jüngsten Tochter, um dann dort hin zu ziehen und die jetzt bewohnte ETW zu vermieten. Davon möchte Sie später leben.
Nach der Scheidung gibt es keine Unterhaltszahlungen mehr, so dass meine Mutter ihr Vermögen aufbraucht, um zu leben. Einnahmen bestehen nur in Form von Zinserlösen aus Kapitalanlagen, die unter der Grenze des Existenzminimums liegen.
Sie Stadt Schleiden erhebt eine nicht unerhebliche Zweitwohnsteuer. Wir haben die Stadt schriftlich gebeten, die Zahlungsverpflichtung aufzuheben, da Sie in das Existenzminimum eingreift (Urteil des VG Halle vom 11.01.2006, Az. 5 A 99/04
HAL) Hierzu wurden detaillierte Aufstellungen (Einnahmen/Ausgaben) von uns eingereicht, zudem eine NV-Bescheinigung und eine Bescheinigung der Krankenversicherung, die ebenfalls die Einkommensverhältnisse akzeptiert hat.
Die Stadt hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass "eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben hat, dass Sie aufgrund der Vermögensverhältnisse nicht erlassbedürftig sind".
Es gibt unterschiedliche Meinungen zu dieser Aufwandssteuer. In Bayern sind mittlerweile kleine Einkommen von der Steuer ausgenommen, teilweise werden Studenten ausgenommen, teilweise wieder nicht.
1. Könnten Sie uns bitte mitteilen, wie der aktuelle Rechtsstand in NRW ist und was wir noch tun könnten, um einen Erlass zu erreichen.
2. Richtet sich diese Steuer denn nun nach dem Einkommen oder nach dem Vermögen?
Steuer Steuer Einkommen
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Einfach verständliche, eindeutige Antwort auf meine Fragen. Die Ausführlichkeit ist dem Einsatz absolut angemessen. Vielen Dank.
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