Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Der geltende Tarif richtet sich danach, was vertraglich vereinbart wurde. Hier müssen Sie also die Vertragsunterlagen studieren. Wenn hiernach der E+Base - Tarif Geltung hat und dieser 69 Cent in der Minute für Verbindungen zu 0180 Nummern vorsieht, so sind diese Gebühren von Ihnen grundsätzlich auch zu bezahlen.
Der Umstand, dass Sie bei Vertragsschluss irrtümlich davon ausgegangen sind, dass 0180 Nummern beim gewählten Anbieter im vereinbarten Tarif kostenfrei sind, war für den Dienstleistungsanbieter bei Vertragsschluss so wohl nicht erkennbar. Ich gehe daher davon aus, dass sie den Vertrag unter einem grundsätzlich unbeachtlichem Geschäftsirrtum geschlossen haben. Wenn nun Mobilcom von dem Irrtum gewußt haben sollte, etwa weil die ähnliche Tarifbezeichnung zur Täuschung der Kunden im Rechtsverkehr geeignet war, so würde Mobilcom rechtsmissbräuchlich handeln, wenn auf die Durchführung des Vertrages zum nicht erwünschten Tarif bestanden werden würde.
Ob dies der Fall ist, kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden und wäre im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewiss Streitfrage.
Zunächst könnten Sie jedoch außergerichtlich - wie aufgezeigt- argumentieren und sollten nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung mit Mobilcom anstreben.
Zu dem Problem mit dem Rechnungszugang darf ich noch Folgendes bemerken: Die Art und Weise des Rechnungszuganges hat juristisch gesehen nichts mit dem Vertragsinhalt zu tun. Allenfalls mit der Fälligkeit der Forderungen.
Anzumerken ist außerdem, dass eine Nachricht einem Empfänger, der im Rechtsverkehr mit seiner E - Mail- Adresse auftritt, in dem Zeitpunkt zugeht, wenn sie in seiner Mailbox oder der seines Providers abrufbar gespeichert ist. Beim Eingang zur Unzeit gilt der Zugang für gewöhnlich am nächsten Tag.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche bei weiteren Verhandlungen mit Mobilcom alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Erlauben Sie mir bitte hier noch eine Nachfrage bzgl. Online Rechnungszugangs zu stellen.
Wie sich jetzt nach einer Antwort von Mobilcom herausstellt, wurde mit der schriftlichen Rechnung von Juni mitgeteilt, dass ich nun eine Online Rechnung erhalte, sollte ich nicht innerhalb von 4 Wochen widersprechen. Die darauffolgenden Rechnungen waren nur noch über ein Portal abrufbar. Eine zusätzliche Mail habe ich nicht erhalten.
Ich habe diesen Hinweis niemals gelesen, da ich mit einer einseitigen Vertragsänderung bzgl. der Rechnungsstellung nicht gerechnet habe. Ich habe auf meinen Rechnungen nur die Beträge beachtet.
Sehen sie hier rechtliche Chancen, den Schaden ersetzt zu bekommen, der vermieden worden wäre (dadurch das mir mein Irrtum bzgl. der 0180 Nr. Tarife frühzeitig aufgefallen wäre) hätte ich meine Rechnungen wie gewohnt erhalten?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ob die einseitige Vertragsänderung hinsichtlich der Rechnungsübersendung wirksam war ist mehr als fraglich. So sind nach zutreffender Auffassung für eine Vertragsänderung stets zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Da Sie Ihr Einverständnis gegenüber dem Anbieter mit der angebotenen Vertragsänderung nicht erklärt haben, nehme ich an, dass alleine die Möglichkeit eines Onlineabrufes der Rechnung(en) den Anforderungen eines wirksamen Zuganges nicht genügt.
Die Rechtsprechung hält den Zugang einer Willenserklärung ( bzw. Rechnung ) dann für gegen, wenn diese in den BEREICH DES EMPFÄNGERS so gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen. Hier fehlt es wohl schon an einer Übersendung an Ihren Bereich. Eine fremde Homepage gehört anders als ein von Ihnen bereit gehaltenes E - Mail - Postfach kaum zu Ihrem Bereich.
Alles in allem muss ich Sie jedoch darauf hinweisen, dass - wie ursprünglich dargestellt - alleine ein fehlender Rechnungszugang keinen Einfluss auf den vereinbarten Vertragsinhalt mit dem Dienstleistungsanbieter hat.
Sie könnten allerdings wie folgt argumentieren:
Dadurch, dass der Anbieter durch die mehr als fragwürdige Einstellung der Rechnungsübersendung nicht für die erforderliche Tariftransparenz gesorgt hat, wurde eine vertragliche Nebenpflicht, nämlich die Aufklärungspflicht hinsichtlich dem vereinbarten Tarif nachhaltig verletzt. Diese Pflichtverletzung führte kausal zu einem Ihnen entstandenen Schaden.
Ob Sie mit dieser Argumentation im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung obsiegen würden, ist jedoch nur schwer abzuschätzen, da sich die Rechtsprechung zu den neuen Medien in ständiger Weiterentwicklung befindet und damit ein erhebliches Kosten - und Prozessrisiko einherginge. Es bleibt also bei meinem ursprünglichen Rat, nämlich nach Möglichkeit eine außergerichtliche Einigung anzugehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen für weitere Verhandlungen einige hilfreiche juristische Argumente an die Hand geben konnte und wünsche beim weiteren Vorgehen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sollte sich der Telefonanbieter hinsichtlich eines fiktiven Einverständnisses mit der Vertragsabänderung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen so weise ich Sie noch auf § 308 Nr. 5 BGB
hin. Hier der Wortlaut:
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
5. ( Fingierte Erklärungen )
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a.) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b.) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
Beim durchlesen der AGB´s sollten Sie also darauf achten,
( 1 )ob eine solche Klausel Bestandteil wurde und wenn ja, können Sie prüfen, ob
( 2 )sich der Verwender in den AGB` s verpflichtet hat, Sie auf die besondere Bedeutung einer unterlassenen Willenserklärung hinzuweisen.
Gibt es keine solche Klausel oder stünde die oben beschriebene Hinweisverpflichtung nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so könnte mit guten Gründen angenommen werden, dass keine Vertragsänderung eingetreten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt