Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Unterhaltsanspruch
Auch bei Anwendung der Süddeutschen Leitlinien verweisen diese bei der Höhe des Unterhalts auf die Düsseldorfer Tabelle. Nach dieser liegt das Einkommen über der Höchstgrenze von 5.100 Euro. Es muss demnach eine Berechnung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Der Höchstsatz unter Anrechnung des Kindergeldes endet hier bei 491 €. Da Ihr Bruder offensichtlich nur für ein Kind unterhaltsverpflichtet ist, ist von einer Erhöhung auszugehen (die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus, vgl. Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle).
1a. Offenlegung der Vermögensverhältnisse
Wie Sie bereits festgestellt haben überschreitet Ihr Bruder hier die max. Einkommensgrenze. Da hier eine individuelle Berechnung erfolgt müssen die Einkommensverhältnisse offen gelegt werden.
2. Private Krankenversicherung
Die Kosten einer privaten Krankenversicherung sind zu tragen, wenn das Kind bei keinem Elternteil mitversichert ist oder bereits vor der Trennung privat versichert gewesen ist. Die Kosten sind vom Barunterhaltspflichtigen allein zu tragen. (Vgl. auch mit weiteren Nachweisen Brudermüller in Palandt, § 1610 BGB
, Rz. 12). Die Kosten einer privaten Krankenversicherung sind vom Einkommen abzuziehen.
Eine Ausnahme kann auch hier gelten, wenn die Möglichkeit besteht das Kind in die Familienversicherung aufzunehmen.
3. Privatschule
Die Kosten für eine Privatschule könne einen sog. Mehrbedarf des Unterhalts darstellen. Dies aber nur, wenn gewichtige Gründe für den Besuch einer Privatschule sprechen, z.B. weil nur so sichergestellt werden kann, dass ein Hauptschulabschluss erreicht wird oder eine öffentliche Schule nicht zu erreichen ist. Allein bessere Fördermöglichkeiten an einem Privatgymnasium reichen nicht aus (OLG Sachsen Anhalt vom 09.09.2008)
Der Mehrbedarf (Privatschule), sofern berechtigt, ist grundsätzlich anteilig nach dem Einkommen der Eltern zu tragen.
4. Rückforderung
Hier wird es darauf ankommen ob Ihr Bruder vom Abbruch des Sprachkurs wusste. Sofern dies nicht der Fall ist, besteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (§ 812 BGB
). Sofern er vom Abbruch wusste entfällt der Anspruch regelmäßig (§ 814 BGB
)
5. Anspruch der Kindesmutter
Die Kindesmutter hat an sich keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater bei einem 11 jährigen Kind. Ein solcher besteht nur kurz vor der Geburt bis ggf. 3 Jahre nach der Geburt. IN seltenen Einzelfällen kann sich dieser auch verlängern, wenn die Umstände des Einzelfalles dies erfordern (Pflegebedürftigkkeit des Kindes). Hiervon gehe ich nicht aus, da nach Ihren Angaben die Mutter berufstätig ist.
Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um Nachehelichen Unterhalt handelt. Ich gehe nach den vorliegenden Informationen nicht davon aus, dass die Eltern verheiratet waren.
Hinsichtlich des Mehrbedarfs (z.B. ggf. die Privatschule) trifft die Mutter eine Erwerbsobliegenheit. Sie kann also nicht aus purer Lust und Laune die Erwerbstätigkeit aufgeben und dann vom Kindesvater einen erhöhten Unterhalt fordern.
6. Kindeswohl
Hier kommt es darauf an wie sich die Situation auf das Kindeswohl auswirkt. Wenn keinerlei Kontakt zwischen Kind und Vater besteht, das Kind den Vater ggf. nicht kennt, ist dies sicherlich unschädlich. Der Vater hätte dann auch keinen Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn eine gute Beziehung zwischen Kind und Vater besteht. Hier ist davon auszugehen, dass ein derartiges Vorgehen dieses Verhältnis erschüttert und damit das Kindeswohl negativ beeinflusst. Der Vater kann dann vor dem Famieliengericht (örtliches Amtsgericht) dagegen vorgehen.
Im Hinblick auf das Kindeswohl sind die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge zum Konsens verpflichtet (§ 1671 BGB
).
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls sind in § 1666 BGB
geregelt. Ein entsprechendes Verfahren, ebenso wie Unterhaltsverfahren, richten sich nach dem FamFG.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind. In Anbetracht der offensichtlich angespannten Situation rate ich dazu einen Anwalt des Vertrauens zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler
Sehr geehrter Herr RA Stämmler,
könnten Sie mir die Berechnung des Höchstsatzes von 491 € (Einzelkind, bzw. mein Bruder ist nur für 1 Kind unterhaltspflichtig) kurz erläutern.
Wie hoch ist "Zuschlag" für "nur einem Kind zu unterhalt verpflichtet" nach ständiger Rechtssprechung pie mal Daumen?
Zu 2. "Private Krankenversicherung"
Die Trennung der Eltern war noch vor der Geburt. Die Mutter hat das Kind ohne absprache Privatversichert. Ist somit mein Bruder verpflichtet, diese private Versicherung mitzuzahlen?
Danke für die kurz Präzisierung.
der Ratsuchende (Männlich)
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Düsseldorfer Tabelle können Sie hier einsehen
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf
Auf der Tabelle auf Seite 1 sehen Sie links die Einkommensstufen, dann 4 Spalten für das Kindesalter. Die Zahlbeträge ergeben sich unter Anrechung des Kindergeldes (Vgl. hierzu S. der Tabelle).
Sofern weniger Berechtigte vorhanden sind, erfolgt regelmäßig die Einstufung in die nächst höhere Gehaltsstufe, also zB. von 1. in 2.
Dies ist hier jedoch nur hypothetisch, da aufgrund des Verdienstes eine individuelle Berechnung erfolgen muss.
Ggf. kann hier versucht werden sich auf einen Unterhalt im Bereich 550 € zu einigen. Dies wäre bei linearem Fortschritt des Düsseldorfer Tabelle der zu erwartende Betrag (1 Stufe wegen erhöhtem Einkommen, 2. Stufe wegen geringerer Anzahl an Unterhaltsberechtigten).
Sofern die Mutter selbst privat versichert ist und eine Mitversicherung des Kindes ausscheidet (was regelmäßig der Fall ist) ist der Vater verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn die Familienversicherung des Kindes möglich ist.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Stämmler