Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Mitwirkungspflichten des Sozialleistungsberechtigten während des Leistungsbezugs ist in § 60 SGB I
geregelt. Eine Änderung in den Verhältnissen bedingt u. U., dass der Bescheid über die Leistungsbewilligung aufzuheben ist, insbesondere gem. § 48 SGB X
wegen wesentlicher Änderungen in den Verhältnissen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte hinreichend klar und unmissverständlich über die Umstände aufzuklären ist, von deren Änderung er den Sozialleistungsträger zu informieren hat. Hierfür werden regelmäßig ausführliche Hinweise und Belehrungen zu Mitteilungspflichten während des Leistungsbezugs in Bewilligungs- oder Folgebescheiden erteilt.
Unterstellt die Leistungsbescheide enthielten die erforderlichen Hinweise auf die Mitteilungspflichten, ist weiterhin zu prüfen, ob es Ihr Lebensgefährte dabei belassen durfte, mit dem Leistungsträger zunächst nur telefonisch in Kontakt zu treten. § 60 Abs. 2 SGB I
bestimmt zur Erleichterung und Vereinfachung sowohl für den Leistungsberechtigten als auch für den Leistungsträger, dass Vordrucke zur Angabe von Umständen i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 SGB I
genutzt werden sollen. Es genügt allerdings, wenn die Mitteilung der wesentlichen erforderlichen Tatsachen durch formlose Schreiben außerhalb eines Antragsvordrucks erfolgt. Zwar werden grundsätzlich auch telefonische Mitteilungen beachtlich sein. War der Leistungsträger jedoch wiederholt telefonisch nicht zu erreichen, dann wird dies Ihren Lebensgefährten meiner ersten Einschätzung nach auch in einem sozialgerichtlichen Verfahren voraussichtich nicht entlasten. Denn missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise im einem Leistungsbescheid oder in einem Merkblatt und konnte er dies nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall zumindest grobe Fahrlässigkeit. Warum Ihr Lebensgefährte nicht in der Lage war, die eingetretenen Änderungen schriftlich früher mitzuteilen, wird wohl eher nicht schlüssig erklärt werden können. Im Übrigen besteht im Sozialrecht zwar der Untersuchungsgrundsatz. Hiernach ermittelt die Behörde den für das Verwaltungsverfahren bedeutsamen Sachverhalt von Amts wegen. Nach Erlass des Leistungsbescheides wird jedoch der (ungefragten) Mitteilungspflicht der Vorrang einzuräumen sein. Unter Darlegung der persönlichen Verhältnisse werden Vergleichsverhandlungen mit dem Jobcenter jedoch ggf. erfolgreich sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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