Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2007, AZ 5 AZR 627/06
entschieden, dass eine dem Arbeitnehmer monatlich zugesagte Zulage in einem vorformulierten Arbeitsvertrag nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt werden kann. Folge ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung dieser monatlichen Leistungszulage erwirbt, auch wenn die Zulage nach Absicht des Arbeitgebers eine freiwillige Leistung darstellt, die jederzeit eingestellt werden kann.
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts möglich, Sonderzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld oder Gratifikationen als freiwillige Leistungen zu bezeichnen, um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen und eine Einstellung der Zahlung ohne Vertragsänderung zu ermöglichen. Dies soll jedoch bei monatlich zugesagten Sonderzahlungen nicht zulässig sein, da der Arbeitnehmer auf die Beständigkeit der monatlichen Vergütung vertraue, er hierauf seine Arbeitsleistung erbringe und sein Leben ausrichte. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, monatlich neu über die Gewährung einer Sonderleistungen zu entscheiden, benachteilige den Arbeitnehmer daher unangemessen.
Ich gehe davon aus, dass die Schmutzzulage nicht in Ihrem Arbeitsvertrag explizit festgelegt wurde, sondern sich der Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage aus jahrelanger betrieblicher Übung ergibt. Zudem gehe ich davon aus, dass der Arbeitgeber mit Ihnen als Arbeitnehmer auch keine individuelle Vereinbarung getroffen hat, wonach die Zulage freiwillig ist und die Zahlung jederzeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eingestellt werden kann. Daher dürften Sie in Ihrem Fall Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage haben, solange Sie einem Wegfall der Zulage und damit einer Abänderung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich zustimmen.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher unter Fristsetzung auffordern, die Schmutzzulage wie geschuldet nachzuzahlen und auch zukünftig weiterzuzahlen. Hierbei sollten Sie auf das oben genannte Urteil verweisen. Verweigert der Arbeitgeber dennoch die Zahlung, kann der Fehlbetrag eingeklagt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Anwalt,
danke für ihre sehr ausführliche und gute Beratung. Der von Ihnen erklärte und dargestellte Sachverhalt trifft 100% auf meinen Fall zu.
Die Schmutzzulage wurde nicht explizit in meinem Arbeitsvertrag festgelegt.
Zitat aus meinem Arbeitsvertrag:
-Lohn/Sonstige Zuwendungen
-Der aufgeschlüsselte Lohn wird gesondert schriftlich bekanntgegeben
-Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien u. ä. Zuwendungen liegt, soweit diese nicht durch Betriebsvereinbarungen geregelt sind, im freien Ermessen der Firma und begründetkeinen Rechtsanspruch , auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.
... Zitat Ende.
Wenn es im Rahmen dieser Anfrage noch möglich wäre, könnten sie mir bitte ein Musterschreiben für eine Fristsetzung an meine Firma zusenden?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar.
Vielen Dank für ihre sehr gute Beratung
Der von Ihnen zitierte Vorbehalt in Ihrem Arbeitsvertrag dürfte nach dem oben angegebenen Urteil wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein, weshalb der Anspruch auf die Zulage weiterhin besteht. Eine Formulierungshilfe für Ihr Schreiben sende ich Ihnen morgen direkt an Ihre E-Mail-Adresse.
Der von Ihnen zitierte Vorbehalt in Ihrem Arbeitsvertrag dürfte nach dem oben angegebenen Urteil wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein, weshalb der Anspruch auf die Zulage weiterhin besteht. Eine Formulierungshilfe für Ihr Schreiben sende ich Ihnen morgen direkt an Ihre E-Mail-Adresse.