Kredit für einen 'Freund' aufgenommen - der zahlt höchstens unregelmäßig

25. April 2012 13:19 |
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Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Zusammenfassung

Kann ein Bekannter rechtlich dazu gezwungen werden, den restlichen Kredit zu übernehmen, den ich für ihn aufgenommen habe er die Raten aber nur unzureichend an mich zurückzahlt?

Ja, es ist möglich, den Bekannten rechtlich dazu zu bringen, den Kredit zu übernehmen. Sie haben mit ihm einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der auch mündlich wirksam ist. Sie müssen jedoch beweisen können, dass dieser Vertrag existiert. Beweise können Zeugenaussagen oder Angaben im Verwendungszweck auf den Kontoauszügen sein. Sie können die Rückzahlung des Darlehens geltend machen, müssen aber eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Eine Übernahme des Darlehens durch den Bekannten erfordert die Zustimmung der Bank. Es wird empfohlen, die Vereinbarung und Rückzahlungsmodalitäten schriftlich festzuhalten.

Hallo,

meine Freundin hat sich leichtsinnigerweise dazu überreden lassen, für jemanden einen Kredit über 10.000 Euro aufzunehmen.
Jetzt zahlt sie jeden Monat fast 300 Euro an die Bank zurück und sie selbst bekommt oft erst nur nach langwieriger Aufforderung höchst unregelmäßig 100 Euro monatlich von diesem Bekannten.
Natürlich existiert über dieses Schuldverhältnis nicht der geringste schriftliche Nachweis. Der Kreditvertrag meiner Freundin und der einigermaßen regelmäßige Eingang von 100 Euro von diesem Bekannten auf ihr Konto sind die einzigen Hinweise darauf.
Meine Frage lautet: Ist es möglich diesem Bekannten trotzdem auf rechtlichen Wege beizukommen, sprich ihn dazu zu zwingen den restlichen Kredit selbst zu übernehmen. Das Geld diese Kredites ist zu 100% an diesen Bekannten gegangen.

Mit freundlichen Grüßen,
S. Mailander

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Freundin hat mit dem Bekannten einen Darlehensvertrag nach § 488 BGB abgeschlossen. Dieser ist zwischen Privatpersonen auch in mündlicher Form wirksam. Ihre Freundin trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Darlehensvertrags. Der Beweis kann z. B. durch einen Zeugen erbracht werden, falls es einen solchen gibt. Auch die Angaben im Verwendungszweck auf den Kontoauszügen können als Beweismittel dienen. Hier sollte Ihre Freundin einmal nachsehen, wie sie selbst die Auszahlung bezeichnet hat und welcher Verwendungszweck bei den Rückzahlungen von dem Bekannten bisher angegeben wurde. Die Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsstreits hängen u. a. entscheidend hiervon ab. Sofern Ihre Freundin die Rückzahlung der Darlehenssumme geltend machen möchte, ist zu beachten, dass die Fälligkeit erst eintritt, wenn das Darlehen gekündigt wurde. Hierfür ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten, § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB .

Eine Übernahme des Darlehens durch den Bekannten ist natürlich ebenfalls möglich. Hierzu bedarf es aber der Zustimmung der darlehensgebenden Bank.

In jedem Falle sollte Ihre Freundin die Vereinbarung nebst Rückzahlungsmodalitäten schriftlich festhalten. Dies ist auch jetzt noch möglich. Hierin sollte auch die bereits zurückgezahlte Summe mit aufgenommen werden, um Nachteile für beide Seiten zu vermeiden.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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