im vergangenen Jahr habe ich am 05.08.2005 eine Steuerrückzahlung über € 8,00 erhalten. Ich habe Ehegattenunterhalt in Höhe von ca. € 4400,00 gelten gemacht.
Da es mir zu dieser Zeit psychisch nicht gut ging (u.A. wegen anderer Kindesunterhaltszahlungen gegen meinen Ex-Gatten) habe ich mich damit zufrieden gegeben oder besser überhaupt nicht richtig verstanden, dass mein Gatte mir ja den ansosnten fälligen höheren Gutschriftsbetrag erstatten müßte. Zu dieser Zeit war ich froh den nachgezahlen Kindesunterhalt zu bekommen.
Kann ich diesen Nachteil heute noch ausgleichen lassen, oder bin ich hier (dumm wie ich war) in eine Verjährung gerutscht?
In diesem Jahr hatte mein Mann mich aufgefordert, den voraussichtlichen Nachteil zu benennen, was ich aber zu dem Zeitpunkt noch nicht konnte. Ich habe deshalb auf die Aufforderung nicht reagiert. Kann er nun "gewohnheitsrecht" gelten machen,weil ich ja auch im vergangenen Jahr nichts abgefordert habe?
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach dem BGH (Urteil vom 11.5.2005 - XII ZR 108/02
) ist § 1585 b BGB
auf den Anspruch auf Erstattung von Steuernachteilen nicht anwendbar. Das bedeutet, dass der Anspruch folglich mehr als ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden kann.
Demnach können Sie auch noch jetzt Ihren Ex-Ehemann auffordern, den Steuernachteil zu erstatten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder Fachanwältin für Familienrecht