Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Es könnte eine Anfechtung der von Ihnen in Gestalt der Unterzeichnung der Bestellung abgegebenen Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung im Sinne von § 123 BGB
möglich sein: Arglist erfordert einen Täuschungswillen. Der Verkäufer muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen, wobei in diesem Zusammenhang der sog. Eventualvorsatz genügt; dieser ist gegeben, wenn der Verkäufer, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit rechnete, ins Blaue hinein die bezüglich der Euronorm 4 falschen Behauptungen aufgestellt hat.
Die Anfechtung hat zur Folge, dass Ihre Willenserklärung als nicht abgegeben gilt.
Die Beweislast im Hinblick auf die Arglist tragen Sie, d.h. Sie müssen etwa Zeugen dafür haben, dass Sie mit dem Verkäufer über die Euronorm gesprochen haben.
Sie können den Verkäufer aber nochmals „im Guten“ mit Ihren neuen Informationen zur Euronorm 4 konfrontieren. Ggf. ist er dann bereit, den Kaufvertrag dahingehend zu ändern, Ihnen das gewünschte Modell zu verschaffen. Wenn es ihm nur darum geht, seinen Hof um ein Altfahrzeug zu „leeren“, sollten Sie ihm gegenüber die Anfechtung erklären (Frist: 1 Jahr, § 124 BGB
).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten; gerne bin ich bereit, Ihre Interessen gegen den Verkäufer zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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