Sehr geehrter Fragender,
es ist richtig, dass ein Urheber nicht für jedes Land automatisch ein Urheberrecht erwirb, sondern es kann nur in dem Land verletzt werden, in dem es gewährt wird.
Allerdings ist dies bei Webseiten schwierig zu beurteilen, da ausländische Seiten im Prinzip - gerade auch bei Ebay - in Deutschland abrufbar sind und deutsche Seiten auch im Ausland.
Würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass das Recht des jeweiligen Landes zu beachten wäre, in dem ein Bild abrufbar wäre, müsste ein Webseitenbetreiber das Urheberrecht aller Länder kennen - das wäre unzumutbar.
Da der Server sich in Deutschland befindet und auch in Deutschland ausländische Ebay-Seiten hier angezeigt werden, kann durchaus versucht werden, die ausländischen Fotos mit abzumahnen.
Eine Dissertation befasst sich zudem mit dem schwierigen Thema (Susanne Muth: Die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Frankfurt am Main: Peter Lang, 2000. Zugleich Düsseldorf: Universität Düsseldorf. Dissertation, 1999. ISBN 3-631-35809-1) und kommt zu dem Schluss:
"Nach deutschem Recht liegt der Handlungsort des Zugänglichmachens in Deutschland, wenn sich dort der Server befindet, auf dem das Werk dauerhaft angeboten wird. Deutschland ist auch dann ein Schutzland, wenn der betroffene Server im Ausland steht, im Inland jedoch ein Abruf des Angebots möglich ist."
So hat der BGH in einer markenrechtlichen Entscheidung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2004, Az. I ZR 163/02
) zusätzlich einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug gefordert.
Sie sehen, die Frage kann nicht mit einem klaren "Ja" beantwortet werden. Ich würde jedoch alle Bilder zusammen abmahnen. Letztendlich wird die Menge sich vor allem streitwerterhöhend auswirken, was dann auch Verhandlungssache ist.
Wenn die Gegenseite sich stur stellt, müsste Klage eingereicht werden. Dann muss das deutsche Gericht entscheiden, welches Recht es anwendet. Dieser Ausgang hängt jedoch vond er Einschätzung des jeweiligen Richters ab.
Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen eines gesonderten Auftrages bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Nutzen Sie gerne auch die Nachfragefunktion.
Ich verbleibe
Sehr geehrte Frau Seiter,
danke für Ihre Erklärung. Leider habe ich Ihre Antwort jedoch nicht genau verstanden. Deshalb möchte ich nochmals höflich nachfragen:
Fakt ist:
Mein Bild wurde bei 5 verschiedenen Ebay-Auktionen bei Ebay-Deutschland eingestellt.
Gleichzeitig hat der Mitbewerber internationalen Versand angeboten und somit wurden diese 5 Auktionen bei weiteren 15 Ländern ( Also 15 x 5 Bilder = 75 Bilder / Urheberrechtsverletzungen ?? ) gelistet, bzw. sind bei den 15 ausländischen Ebay-Seiten abrufbar.
Wären es dann nur "5" Urheberrechtsverletzungen ( oder 80 ? 75+5) ?, da nur diese auf Ebay.de gelistet sind (in Deutschland), oder, da die Bilder
( Tatort Deutschland !!) , da bei Ebay.de eingestellt und nicht bei den ausländischen Ebay Seiten eingestellt wurden !!!! ).
Wären es dann auch zusätzlich die 75 anderen Urheberrechtsverletzungen.
Es kann ja wohl nicht sein, dass wenn ich auf Ebay. de z.B. 5 Bilder verwende und gleichzeitig (mit der identischen Auktionsnummer) z.B. in 30 anderen Ländern Angebote Liste und dann nur für die 5 deutschen verantwortlich gemacht werden kann, oder ?
In den meisten anderen europäischen Ländern besteht ja ebenso wie in Deutschland Schutz auf eigene Bilder....
Danke für Ihre Rückmeldung
Sehr geehrter Fragender,
wenn es sich nur um die selbe Auktion handelt und nur aufgrund der Tatsache, dass internationaler Versand angeboten wurde das Bild auch weltweit angeboten wurde, so spricht hier sehr viel für die Anwendung von deutschem Recht, was die Durchsetzung Ihrer Rechte erheblich vereinfacht.
Allerdings ist ggf. nicht von einem selbständigen Verstoss auszugehen, wenn die Artikelnummer die selbe ist und es sich um keine selbständige Auktion handelt (d.h. Deutsche und Nutzer der anderen Länder bieten auf das selbe Angebot nur eben in deren Sprache). Dann bleibt es bei den 5 Verstössen.
Nur wenn es sich um eine selbständige Auktion (hier 5 maliges Anbieten in verschiedenen Auktionen) handelt, handelt es sich um mehrere Verstösse, die auch dann tatsächlich alle (hier 5) abgemahnt werden können (hier erhöht sich dann pro verstoss entsprechend der Streitwert).
Ich hoffe, dass nunmehr Klarheit geschaffen werden konnte.
Viele Grüße Dr. C. Seiter