Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Sie sollten eine Auszahlung der Schenkung noch zu Lebzeiten des Vaters bzw. die notarielle Beurkundung der Schenkungsbestätigung anregen.
Folgendes:
Ein Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung, vgl. § 518 BGB
. Der Schriftmangel, kann durch Bewirken der versprochenen Leistung, also hier durch Auszahlung, geheilt werden.
Das von Ihren Eltern zwar schriftlich abgegebene Schenkungsversprechen entspricht somit nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dies bedeutet auch, dass wenn Ihr Vater durch Bestätigung der Schenkung mittels einer Auszahlung an Sie, oder einer notariellen Beurkundung der Schenkungsurkunde nicht zustimmt, haben Sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung, weil die Schenkungsvereinbarung aufgrund des Formmangels unwirksam ist.
Die von Ihnen angesprochene Verjährungsfrist bezieht auf die Rückforderung bzw. Herausgabe des Geschenks. Dies ist nur innerhalb von 10 Jahren seit Leistung des Geschenkes möglich, vgl. § 529 BGB
. Da Sie bislang nichts erhalten haben, ist die Frist auch noch nicht in Gang gesetzt.
Beachten Sie weiterhin, dass eine Schenkung unter Lebzeiten im Todesfall von einem möglichen Pflichtteilsberechtigen bis zu 10 Jahre graduell hinzugezogen werden kann. Dies bedeutet, ein Pflichtteilsberechtigter hat bei der Berechnung seines Pflichtteils Anspruch, dass das bis zu 10 Jahre vor dem Todesfall verschenktes Vermögen mit zu berücksichtigen ist. Jedoch findet die Höhe der Schenkung entsprechend der vergangen Zeit seit Schenkung Berücksichtigung. Im ersten Jahr vor dem Todesfall 10/10 (also die volle Höhe der Schenkung), 5 Jahre vor dem Todesfall nur zu 5/10 usw.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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Sehr geehrte Frau RA Merkel,
ich habe noch folgende Nachfrage.
Wenn aufgrund seiner Demenz mein Vater jetzt gar nicht mehr einer Auszahlung zustimmen kann bzw. der notariellen Beglaubigung zustimmen kann, und mein Bruder als die Person, die seine Geschäfte führt, gar kein Interesse daran hat, welche Möglichkeiten hätte ich dann noch ?
Viele Grüße.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Leider haben Sie keine Möglichkeiten, das Schenkungsversprechen anderweitig als bereits beschrieben durchzusetzen, weil das vorhandene Schenkungsversprechen aufgrund des Formmangels nichtig ist. Einen Anspruch auf Erfüllung eines nichtigen Schenkungsversprechens gibt es nicht. Der Formmangel kann wie beschrieben nur durch Erfüllung geheilt werden.
Erkundigen Sie sich inwieweit die Geschäftsfähigkeit Ihres Vaters eingeschränkt ist. Eine Auszahlung der Schenkung können Sie nur über Ihren Vater oder weil nicht mehr geschäftsfähig, über den Bevollmächtigten (Ihren Bruder) erreichen.
Viel Erfolg und beste Grüße.