Allgmeine Fragen zum Bauen im Außenbereich (Pferdeunterstand)

| 14. März 2012 21:31 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Wonach entscheidet es sich, wo der Innenbereich aufhört und der Außenbereich anfängt? Gibt es dazu feste Regeln? Wer legt das fest? Beispiel Haus am Stadt- oder Dorfrand mit zugehöriger Wiese hinter dem Haus.

Ich habe bisher verstanden, dass man als Nichtlandwirt im Außenbereich keinen Pferdeunterstand bauen darf nach §35 BauGB . In diesem Paragraphen gibt es jedoch auch den Absatz 4

"wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll"

Kann man eine Pferdehaltung nicht auch so verstehen, da man Pferde eben nur auf entsprechender Grünfläche und damit im Außenbereich halten kann?

Wie werden denn Baugenehmigungen begründet, die einem Nicht-priveligierten einen Bau eines Unterstandes gestatten? Denn auch so etwas gibt es ja. Anders ausgedrückt, wie groß ist der Ermessensfreiraum der entsprechenden Bauaufsichtsbehörden?

14. März 2012 | 23:34

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Das Gemeindegebiet umfasst neben den bebauten Flächen auch Grünflächen, Landwirtschaftliche Flächen und Waldgebiete. Diese werden in dem Flächennutzungsplan dargestellt. Umfasst ist hier der Außen- und Innenbereich.

Eine weitere Untergliederung erfolgt durch den Bebauungsplan, wobei Gemeinden auch mehrere Bebauungspläne beschließen können. Im Bebauungsplan wird dann die Bebauung der hierfür ausgewiesenen Fläche definiert. Für den unbeplanten Innenbereich, die Ortskerne, bestehen teilweise keine Bebauungspläne, so dass sich die Bebauung an der Umgebung zu orientieren hat.

Der Außenbereich ist dabei nicht in einem Bebauungsplan geregelt. Hier erfolgt eine Regelung im Flächennutzungsplan, was in der Regel für landwirtschaftliche Flächen und Waldgebiete zutrifft.

Die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich erfolgt um eine Zersiedlung zu verhindern und damit die landwirtschaftliche Fläche zu schützen. Teilweise fällt eine Abgrenzung dann schwer, wenn der Ortsrand locker bebaut ist und damit eine Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Fläche schwer fällt.

Als Außenbereich werden daher die Flächen definiert, die außerhalb eines im Zusammenhang der bebauten Ortsteile liegen und für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht.

Für den Außenbereich wird ein grundsätzliches Bauverbot unterstellt. Im Außenbereich sind nur solche Vorhaben zulässig, die bodengebunden sind (z. B. Landwirtschaft, Kraftwerke, Forschungseinrichtungen, militärische Anlagen etc). Es handelt sich hier um privilegierte Vorhaben, welche in § 35 BauGB geregelt sind.

2. Vor dem Hintergrund der Zersiedlung auch durch Unterställe, werden an einen Pferdestall hohe Anforderung als privilegiertes Vorhaben gestellt. Zwar umfasst die Landwirtschaft nach § 201 BauGB ausdrücklich die Pferdehaltung zur Zucht, Milcherzeugung, und Pensionstierhaltung. Allerdings muss im Rahmen der Pferdehaltung im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb auch die Erschließung gesichert sein.
So müssen Wege vorhanden sein die Wasserversorgung gesichert sein und der landwirtschaftliche Boden als Futtergrundlage für die Pferdehaltung dienen.
Weiterhin muss der Betrieb auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht angelegt sein. Die Unterbringung von Pferden im einstelligen Bereich oder das Halten auf einer Grundfläche ist hierbei nicht ausreichend. Vielmehr muss die Haltung ab 20 Pferden erfolgen. Für die Pferdehaltung ist daher entweder ein eigener landwirtschaftlicher Betrieb oder ein langfristiger Pachtvertrag erforderlich.

Im Ergebnis müssen Sie bei dem Genehmigungsverfahren für einen Pferdestall ein umfassendes Konzept vorlegen, deren Erstellung sicherlich Unterstützung erfordert.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2012 | 06:24

Können Sie mir die Gesetzesgrundlage nennen zu dem Punkt "ab 20 Pferde"?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2012 | 21:29

Vielen Dank für die Nachfrage.

Eine gesetzliche Grundlage gibt es für die Anzahl der Pferde nicht. Diese Größe wird durch die jeweilige Genehmigungsbehörde angesetzt, um eine Abgrenzung zwischen einem Hobbybetrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb abzugrenzen.

Dieser Richtwert kann bei den einzelnen Genehmigungsbehröden geringfügig nach oben oder unten abweichen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Viele Grüße

Bewertung des Fragestellers 17. März 2012 | 06:11

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