Muss weiß gestrichen werden? Wirksame Kündigung?

4. Oktober 2006 17:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Liebes "Frag-einen-Anwalt"-Team.

Folgendes Problem im Themenbereich Mietrecht gibt es:

Am 1.7.2006 sind wir in eine Wohnung eingezogen und haben Sie renoviert (heisst: gestrichen). Als Farbe haben wir ein dezentes Beige (Farbton: Pinie) ausgewählt. Nur einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden in der Wohnung über uns, die als Leitungsschaden anerkannt wurde und auch von der Gebäudeversicherung getragen wurde und wird.

Zwei Monate waren wir auf Kosten der Hausratversicherung (Tipp: die kann im Ernstfall wirklich GOLD wert sein) in einem Hotel untergebracht. Weil die Wohnung aber ziemlich naß war, haben wir lieber ordentlich zum 1.12. gekündigt, bevor man damit in der Zukunft noch mehr Scherereien hat (Altbau!). Das wurde von Vermieterseite auch akzeptiert.

Weil die Renovierungsmaßnahme aber immer noch andauert (bis 9.10. schätzungsweise), haben wir die außerordentliche Kündigung zum 30.9. ausgesprochen und sind vom Hotel aus in eine andere Wohnung gezogen. War das, nach grober Schätzung, rechtmässig? Es geht, zum Glück, nur um die November-Miete. Und: Nun verlangte der Vermieter, dass alles weiß gestrichen wird. Ist das ok? Immerhin haben wir nur sage und schreibe einen Monat in der Wohnung gewohnt.

Besten Dank!

4. Oktober 2006 | 18:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Bei einer Renovierungspflicht muss eine Wohnung so hergerichtet sein, dass sie problemlos weitervermietet werden kann.
LG Berlin
AZ: 64 S 213/94
Meines Erachtens wird ein dezentes beige nicht die Weitervermietung ausschließen. Anders wäre der Sachverhalt bei knalligen Farben zu beurteilen.

Nach § 543 II BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach dem Gesetz liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Da Sie nun seit zwei Monaten im Hotel wohnen, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund meines Erachtens möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich selbstverständlich zu Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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