Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
sofern die Beschwerdestelle beim Auftragnehmer eingerichtet ist, hat die Mitarbeiterin sich dahin zu wenden.
Denn auch "Missetaten" eines Dritten, der nicht im direkten Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber der Mitarbeiterin steht, werden und sollten von der Beschwerdestelle behandelt werden.
Die Beschwerdestelle prüft den Fall und legt das Ergebnis der Prüfung mit einer EMPFEHLUNG dem Arbeitgeber des "Störers" (hier Auftragnehmer) vor; nur dieser Arbeitgeber kann dann aber arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den "Störer" veranlassen (also nicht die Beschwerdestelle).
ABER auch der eigene Arbeitgeber der Mitarbeiterin kann nun nicht einfach auf die Beschwerdestelle des Auftragnehmers verweisen.
Dieses ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht, die der eigene Arbeitgeber auch gegenüber der Mitarbeiterin hat. Hieraus ist auch dieser Arbeitgeber zum Handeln verpflichtet (wobei in der Realität der AG sicherlich die Interessen der Auftraggebers zu den Beeinträchtigungen der Mitarbeiterin in Relation setzen wird).
Sofern auch beim Auftraggeber (Arbeitgeber) die Beschwerdestelle eingerichtet ist; kann die Mitarbeiterin sich auch dahin wenden.
Die Mitarbeiterin kann sich daher sowohl
-an die Beschwerdestelle des Auftragnehmers UND
-an den eigenen Arbeitgeber (Beschwerdestelle UND Fürsorgepflicht)
wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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