Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht

| 5. März 2012 13:51 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

wir haben ein grundstück erworben, dass über einen privatweg erschlossen ist.

im grundstückkaufvertrag wurde uns ein geh-, fahr-, und leitungsrecht zugesichert, dass aber noch nicht ins grundbuch eingetragen wurde. (fahrlässig verzögert durch eigentümer, aber dass ist ein anderes thema).

es stehen bauarbeiten an und wir haben den eigentümer darüber in kenntnis gesetzt, dass ein kabelanschluss erfolgen soll. dazu muss der noch unbefestigte sandweg aufgebaggert werden. nach ca 1-2 std wird wieder zugebaggert und alles ist gut.

der eigentümer des weges verbietet uns jetzt, den weg aufbaggern zu lassen. nach seiner auffassung müssen wir ihn mit einer angemessenen frist um erlaubnis bitten.

die absicht bauen lassen zu wollen haben wir heute (montag) beim eigentümer angezeigt. gebaut werden soll freitag.

frage dürfen wir am freitag bauen, ohne konsequenzen fürchten zu müssen?

5. März 2012 | 14:39

Antwort

von


(219)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:

Bei dem von Ihnen genannten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB . Soweit Ihnen dieses Recht im Notarvertrag zugesagt worden ist, steht es Ihnen jedenfalls zu, unabhängig davon, ob die Eintragung im Grundbuch bereits erfolgt ist oder nicht.

Diese Rechte aus einer Grunddienstbarkeit sind „schonend auszuüben" (§ 1020 BGB ), so dass die Beeinträchtigung für den Eigentümer des anderen Grundstücks (in Ihrem Fall für den Eigentümer des Privatweges) so gering wie möglich bleibt.

Aus Ihren Angaben entnehme ich, dass der Eigentümer des Privatweges keine konkreten Argumente gegen die Bauarbeiten am Freitag hat (z.B. dass er den Weg zu genau dieser Zeit selbst benutzen muss und dies nicht abänderbar ist), sondern dass er mit seinem Verhalten nur seine vermeintliche Macht ausüben will. Es gibt jedoch keine fest definierten Ankündigungsfristen, da dies immer sehr stark vom Einzelfall abhängt. Bei baulichen Maßnahmen wird die Frist sicher länger anzunehmen sein als bei z.B. gärtnerischen Maßnahmen. Allerdings ist der Weg nach Ihren Angaben ohnehin noch nicht befestigt und nach 2 Stunden sollen die Arbeiten abgeschlossen sein. Dies spricht dafür, dass der Nachbar durch Ihre Arbeiten nicht allzu sehr beeinträchtigt wird.
Letztlich handelt es sich immer um eine Interessenabwägung.

Ich empfehle Ihnen, dass Sie ihm anbieten, bei der zeitlichen Einteilung an diesem Tag auf seine Belange Rücksicht zu nehmen und dass Sie bereit sind, ein Zeitfenster mit ihm abzusprechen, so dass er möglichst wenig beeinträchtigt wird. Seine pauschale Weigerung ohne Grund ist jedoch nicht zulässig.

Vielleicht hilft es auch, wenn Sie ihn darauf hinweisen, dass er sich schadensersatzpflichtig macht, falls er Ihnen die Ausübung der Grunddienstbarkeit rechtswidrig nicht gestattet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung Ihres Problems vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Bewertung des Fragestellers 7. März 2012 | 09:41

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