Heilpraktikerin als Untermieterin in Arztpraxis

| 3. März 2012 13:34 |
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Medizinrecht


Beantwortet von


15:10

Zusammenfassung

Darf eine Heilpraktikerin ein Zimmer in einer Arztpraxis mieten und dort ihre Praxis betreiben?

Ja, grundsätzlich können Heilpraktiker Räume in einer Arztpraxis mieten und dort ihre Praxis betreiben. Wichtig ist, dass die Zusammenarbeit als Praxisgemeinschaft erfolgt, bei der beide Parteien getrennt auftreten und ihre Tätigkeiten unabhängig voneinander ausüben. Eine gemeinsame Behandlung von Patienten ist nicht erlaubt. Ein klarer Vertrag, der die Zusammenarbeit regelt, ist notwendig. Das ärztliche Berufsrecht muss beachtet werden, insbesondere in Bezug auf die Trennung der Tätigkeiten und Abrechnungen.

Regierungsbezirk Südbaden.
Eine Ärztin vermietet ein Zimmer in ihrer Praxis.
Als Heilpraktikerin würde ich dieses gerne mieten und dort meine Praxis betreiben.
-Ist dies erlaubt?
-Kann ich mein Praxisschild anbringen?
-Welche Einschränkungen gibt es?
-Worauf ist sonst noch zu achten?

3. März 2012 | 14:28

Antwort

von


(87)
Hachelallee 88
75179 Pforzheim
Tel: 07231/1331993-0
Web: https://www.kanzlei-steenberg.de
E-Mail:

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Frage, welche ich gerne unter Beachtung der von Ihnen gegebenen Informationen und des Einsatzes wie folgt beantworte.

Grundsätzlich bestehen in Ihrem Fall durchaus die Möglichkeit, Räumlichkeiten bei einem Arzt/Ärztin anzumieten. Es kommt wie so häufig auf die genaue Ausgestaltung Ihrer Kooperation an. Als Heilpraktiker sind Sie in einer angenehmen Situation, da Sie kaum eingeschränkt werden. Bei Ärzten ist insoweit aber insb. das Berufsrecht zu beachten, welches besondere Vorgaben macht und einige Kooperationsformen unterbindet.

Somit können Heilpraktiker und Ärzte so zusammenarbeiten, dass sie die Einrichtungen in einer Praxis gemeinsam nutzen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Organisationsgemeinschaft bzw. Praxisgemeinschaft. Hier verwenden die kooperierenden Ärzte und Heilpraktiker gemeinsame Behandlungsräume, Einrichtungen und häufig insb. auch das Personal. Durch eine solche Kooperation können die Kosten in einer Praxis extrem verringert werden. Diese Kooperation ist in einem entsprechenden Vertrag auszuarbeiten. Nach außen treten beide Partner getrennt auf und üben insbesondere ihre medizinische Tätigkeit getrennt voneinander aus. Das bedeutet, zwei Praxen unter einem Dach mit der gemeinsamen Infrastrukturnutzung. Hier müssen aber unbedingt auch die Vorgaben zur getrennten Patientenkartei, getrennte Abrechnungen etc. eingehalten werden.
Auf Seiten des ärztlichen Berufsrechts sind andere Kooperationsformen nicht möglich. Insb. können Sie keine medizinische Kooperationsgemeinschaft und auch keine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) gründen. Die MBO spricht hier eine sehr eindeutige Sprache.
Für eine von Ihnen angedachte Kooperation zwischen Arzt und Heilpraktiker müssen Sie ihre fachlichen Tätigkeiten unbedingt strikt voneinander trennen. Dies sollten Sie durch eine klare räumliche Trennung, einen entsprechenden Vertrag etc. garantieren. Sie dürfen aber grds. keinesfalls einen Patienten gemeinsam behandeln.

Um Ihre Fragen zu beantworten:
Ja, es ist möglich und auch erlaubt, wobei ein besonderes Augenmerk auf das ärztliche Berufsrecht zu werfen ist und Sie dringend klären müssen, wie dies praktisch ablaufen soll.
Natürlich können/müssen Sie im Falle einer Praxisgemeinschaft Ihr eigenes Praxisschild anbringen.

Die Einschränkungen ergeben sich hauptsächlich aus dem ärztlichen Berufsrecht. Ärzte dürfen mit Heilpraktikern nach derzeitigem Recht keine gemeinsame Heilbehandlung durchführen, so dass solche Kooperationen grds. aus Sicht des Arztes nicht erlaubt sind.

Besondere Beachtung ist dem Vertrag, welchen Sie gemeinsam schließen zu schenken. Im Idealfall gründen Sie eine Praxisgemeinschaft. Hier sollte aber auf alle Fälle ein für Ihre Situation passender Vertrag individuell gestaltet werden. Dies geht nur, wenn die Parteien sich absprechen um zu erörtern, was und wie der Vertrag das Verhältnis zueinander regeln soll. Hier kommen Sie um eine individuelle Beratung nicht umher, da ein solcher Vertrag auch nicht über ein solches Forum erstellt werden kann.

Ich hoffe Ihnen nun eine erste Hilfestellung gegeben zu haben. Sie können gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen. Selbstverständlich können Sie mich aber auch einfach per Mail anschreiben oder anrufen. Gerne zeige ich Ihnen die Möglichkeiten einer Vertragsgestaltung auf.

Herzliche Grüße und Ihnen ein entspannendes Wochenende

Jan Gregor Steenberg LL.M. (Medizinrecht)


Rechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2012 | 14:38

wie ich ausführte, bin ich nur Untermieterin eines Raumes mit im Mietvertrag geregeltem Nutzungsrecht an Sanitäreinrichtungen und Wartezimmer. Ist hier noch ein weiterer Vertrag erforderlich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2012 | 15:10

Wenn Sie nur einen einzigen Raum mieten, so haben Sie wahrscheinlich nicht einmal eine Praxisgemeinschaft. Ich stelle mir dies in der Praxis ein wenig schwierig vor, da Sie dann ja in dem einen Raum gleichzeitig Ihre Patientenkartei vorhalten, Ihr Telefon annehmen etc. müssen. Sicherlich würde es sich anbieten, in einem solchen Fall über eine weitergehende Kooperation nachzudenken.
Sie sollten in dem Untermietvertrag dringen Regelungen bezügl. ihrer Berufsausübung ausformulieren (das z.B. die Schweigepflicht gewahrt wird, so dass keine Mitarbeiter der Arztpraxis auf Ihre Unterlagen zugreifen kann. Sie sollten bei dem Mietvertrag keinen "Untermietvertrag" aus dem Schreibwarenladen akzeptieren. Dieser wird mit Sicherheit einige Punkte nicht regeln, die für Sie jedoch wichtig sind (wie ist das Hauptmietverhältnis geregelt, was geschieht, wenn die Ärztin die Praxis überträgt) etc.

Sollten Sie wirklich keinerlei Kooperation mit der Ärztin eingehen, so sehe ich die Regelungsbedüftigkeit außerhalb des Mietvertrages als gering an.


Es grüßt Sie freundlich

Jan Gregor Steenberg LL.M. (Medizinrecht)

Bewertung des Fragestellers 3. März 2012 | 15:52

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