Wareneinkauf ohne Beleg

26. September 2006 16:11 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage: Ich bin selbständiger Schrott- und Altmetallhändler. Praktisch gesehen sieht das wie folgt aus: Ich fahre täglich herum und versuche soviel Schrott und Altmetalle wie möglich sowohl von Privatpersonen als auch Gewerbetreibenden zu erhalten und einzukaufen. Aufgrund der hohen Schrottpreise in den letzten Monaten wollen die meisten einen hohen Preis für ihren Schrott haben, aber üblicherweise gibt es in dieser Branche weder von Privatpersonen noch von Gewerbetreibenden eine Rechnung dafür. Wenn ich eine Rechnung verlangen würde, würde mir der Schrott zu 90% nicht verkauft werden, da es genug in dieser Branche gibt, die keine Rechnung verlangen.
Nun hat mein örtliches Finanzamt in den letzten Jahren die Anerkennung von Wareneinkäufen ohne Beleg immer wieder herabgesetzt. Ich weiss, dass im deutschen Steuerrecht eigentlich gar nichts ohne Beleg anerkannt werden muss, doch nun gilt die folgende Regelung: Wareneinkäufe ohne Beleg werden nur noch mit 20% der Bruttoumsätze geschätzt anerkannt. Dies bedeutet doch aber 1. dass Schrotthändler (meine Konkurrenten), die keine Umsatzsteuer vereinnahmen, doch wesentlich besser gestellt werden und 2. ab nächstes Jahr mit der Mehrwertsteuererhöhung praktisch gar nichts mehr als Wareneinkauf anerkennt wird?! Ist diese Ungleichbehandlung rechtens? Weiterhin habe ich von anderen Schrothändlern erfahren, dass andere Finanzämter noch wesentlich mehr als Wareneinkauf anerkennen, womit erneut eine Ungleichbehandlung erfolgt, je nachdem, welches FA für einen zuständig ist. Kann ich mich irgendwie gegen diese Ungleichbehandlung wehren?

MfG

Falk

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.

Ihrem Sachvortrag ist zwar nicht eindeutig zu entnehmen, ob es Ihnen um die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer geht, wobei es sich aber um die Umsatzsteuer sich handeln dürfte.

Gelegentlich der Umsatzsteuer ist bereits festzuhalten, dass ein Vorsteuerabzug unabhängig von der Ausstellung einer Rechnung bereits am Mangel des Tatbestandes eines umsatzsteuerlichen Unternehmers scheitert.
Ein solcher arbeitet selbständig, nachhaltig, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mit Einnahmenerzielungsabsicht.

Sollten Sie mit umsatzsteuerlichen Unternehmern in Kontakt treten, die dann wohl auch umsatzsteuerbare und –pflichtige Umsätze tätigen, haben Sie seit 01.01.05 gar eine Anspruch auf eine Rechnung, ohne dass Sie diese verlangen müssen, wie das bis 31.12.04 der Fall war.
Somit muss Ihnen eine Rechnung zugestellt werden, zumal auch vertreten wird, dass mangels Rechnung bis zu deren Zustellung ein Zurückbehaltungsrecht der Zahlung für den Schrotteinkauf vorliegen solle.

Sollte man Ihnen dann keinen Schrott verkaufen wollen, sollten Sie abwägen, ob Sie auf den Vorsteuerabzug verzichten.

Sollten Sie jedoch aber auch die Einkommensteuer angesprochen wissen wollen, empfehle ich Ihnen diesbezüglich eine erneute Anfrage zu starten.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

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