Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Wenn der Händler keinen neuen Boxen beschaffen kann, spricht man gem. § 275 BGB
von Unmöglichkeit mit der Folge, dass diese Leistung ausgeschlossen ist.
Allerdings haben Sie einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 283 sowie nach § 326 Abs. 4 und 5.
Sie können Ihre Aufwendungen geltend machen, sowie den gezahlten Betrag heraus verlangen.
Wenn der Händler 1 Jahr Gewährleistung versprochen hat, muss er sich hieran festhalten lassen.
Der Händler meint aber, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist, da er das Gut versendet hat und die Gefahr dadurch auf Sie übergegangen ist, was nach § 447 BGB
dem Grunde nach richtig ist.
Allerdings ist er gewerblicher Händler und Sie eine Privatperson und hier gelten andere Regeln.
Beim Versendungskauf von Privatpersonen geht die Gefahr nach § 447 BGB
schon mit der Übergabe an die zur Versendung bestimmten Personen über. Das gilt allerdings nicht beim Verbrauchsgüterkauf (gewerblicher Verkauf), wofür § 474 Abs. 2 BGB
einschlägig ist.
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
Zudem hilft Ihnen die Beweiserleichterung des § 476 BGB
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
Damit wird vermutet, dass der Mangel schon vor dem Versand vorhanden war.
Die Rechtschutzversicherung wird nicht einen Fall für eine Person übernehmen, die nicht mit in den Vertrag einbezogen worden ist. Dies sind im Regelfall Ehegatten und Lebenspartner.
Sie sollten daher dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag auffordern und das Geld heraus verlangen.
Die Kosten der Rücksendung hat der Verkäufer sodann als kausale Schadensposition zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.
Hallo, vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Den von Ihnen zitierten § 474 Abs. 2 verstehe ich allerdings nicht ganz.
"(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden."
Was bedeutet denn "Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind"??
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
sowie Sie das Gerät genutzt haben und hierdurch einen Vorteil erlangt haben, müssen Sie die Nutzungen, die sodann in Geld zu beziffern wären, nicht herausgeben.
Das Gerät war aber defekt, so dass es auf die Rechtsverweisung ohnehin nicht ankommt.
§ 439 Abs.4 bedeutet, dass der Verkäufer die Herausgabe der mangelhaften Sache verlangen kann.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Gruß
Michael Grübnau-Rieken LL.M.,M.A.
Rechtsanwalt