EU Führerschein

| 1. Februar 2012 12:41 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erwarb im Dezember 2005 in Tschechien den EU Führerschein und hatte zu diesen Zeitpunkt auch für 185 einen Wohnsitz in Tschechien. Aber auf meinen Füherschein wurde mein Deutscher Wohnsitz eingetragen.

Bis zum Dezember 2008 hatte ich mit diesen Führerschein hier in Deutschland auch keine Probleme. Ich wurde öfter von der Polizei kontrolliert ohne das es Probleme gab. Im Dezember 2008 wurde ich dann an einer Tankstelle von einer Zivilstreife der Autobahnpolizei kontrolliert. Dort wurde mir die dann die weiterfahrt durch die Polizei untersagt und eine Strafanzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis gestellt.

Nach ein paar Tagen wurden dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt ich wurde aber darauf hingewiesen das ich von dieser Fahrerlaubnis in der BRD nicht mehr Gebrauch machen darf.

Dann bekam ich von der zuständigen Führerscheinstelle einen Aberkennungsbescheid mit hinweis das ich von dieser Fahrerlaubnis nicht mehr Gebrauch machen darf.

Von Januar 2009 bis August 2009 Lebte ich bei einen Verwanden in Großbritannien (London). Dort lies ich meinen tschechischen Führerschein in einen Britischen Führerschein umschreiben.

Im Juni 2010 wurde ich im Rahmen der Schleierfahndung im Grenzgebiet zu Tschechien kontrolliert. Die Polizei lies mich zunächst Fahren jedoch bekam ich zwei Wochen später Post von der Polizei, das ein Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis eingeleitet wurde.

Darauf hin Konsultierte ich einen Anwalt der Akteneinsicht beantragte und es passierte erst mal 3 Monate gar nichts. Dann kam die Ermittlungsakte und kurz darauf auch eine Anklageschrift.

Und die Besitzerin des PKW mit dem ich Kontrolliert wurde bekam einen Strafbefehl von der StA zugestellt. Und das obwohl ich noch nicht mal Verurteilt war und mir Praktisch noch gar keine Schuld nachgewiesen werden konnte.

Die Besitzerin legte dagegen eine Widerspruch ein und es kam zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht.
Ich wurde auch als Zeuge geladen. In der Verhandlung drehte sich dann aber alles nur noch um mein Führerschein. Ich gab dem Gericht die Auskunft das ich diesen Führerschein in Tschechien erworben hatte und während meinen Aufenthalts in UK umschreiben lassen habe. Auch habe ich dem Gericht nachweise über meine Wohnsitz in Tschechien vorgelegt.

Danach diskutierten der Richter und der Anwalt der Fahrzeughalterin darüber ob ich hier von dieser Britischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf oder nicht. Der Anwalt vertrat die Ansicht ich dürfe nach EU Recht davon Gebrauch machen was der Richter aber verneinte. Die Sitzung wurde daraufhin vertagt.

Dann bekam ich einen Termin zur Hauptverhandlung dessen Vorsitz der gleiche Richter wie oben beschrieben hatte. Mein Anwalt vertrat die Ansicht das ich von diesen Führerschein in der BRD Gebrauch machen darf der Richter und die Sta waren gegenteiliger Meinung und ich wurde zu eine Bewährungsstrafe und 70 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteil und einer Sperrfrist von 9 Monaten.

Darauf hin gingen wir in Berufung aber mein Anwalt gab mir dann den Rat die Berufung zurück zu nehmen weil wenig Aussicht auf Erfolg bestünde seiner Ansicht nach. Darauf hin nahm er die Berufung zurück und diesen Urteil wurde Rechtskräftig.


Nun zu meiner Frage:

Handelt es sich hiebei nicht um eine Fehlurteil? Entstehen nicht schon alleine durch die Umschreibung neue Rechte? Und wie sieht es aus wenn ich mir diesen UK Führerschein in UK nach dem Ablauf der Sperrfrist wiedererteilen lasse, darf ich dann damit in der BRD wieder Fahren?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender, ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne auf Basis der gegebenen Informationen beantworte.

Insgesamt ist die Entscheidung wohl nicht als Fehlurteil zu klassifizieren. Selbst wenn es so wäre, führte die Rücknahme der Berufung dazu, dass eine Wiederaufnahme ohnehin erfolglos wäre.

Gleichwohl einige Ausführungen zur Rechtslage:

Aus Ihrem tschechischen Führerschein ging ein offenkundiger Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hervor (D-WS). Solche Führerscheine muss Deutschland nicht anerkennen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.06.08, RS Wiedemann und Funk; ders., Beschl. v. 09.07.09, Rechtssache Wierer; ders., Urt. v. 19.05.10, Rechtsssache Grasser), was in Ihrem Fall auch offenkundig nicht passiert ist. Aus dem tschechischen Führerschein konnten Sie somit keinerlei Rechte in Deutschland herleiten.

Eine reine Umschreibung, wie in GB häufig praktiziert, löst in der Folge daher keine neue Nutzungsbefugnis aus, da keine anerkennungspflichtige Neuerteilung erfolgte, sondern lediglich das alte (ungültige) Dokument durch ein anderes ersetzt wurde.

In diesen Fällen kann auch aus dem neuen Führerschein keine Nutzungsberechtigung hergeleitet werden (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 19.09.11, Az. 1 Ss 116/11 ).

Ggf. hätte es der weiteren Aufklärung im Rahmen des Strafverfahrens bedurft, warum die Tschechische Republik, trotz eines bestehenden Wohnsitzes, den deutschen Wohnsitz in das Dokument übernommen hat. Diese Aufklärung ist jedoch nicht erfolgt, ein entsprechendeer Beweisantrag wurde offenkundig nicht gestellt, eine weitere Nachprüfung durch Ihre Rechtsmittelrücknahme ist nicht mehr möglich.

Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. Februar 2012 | 13:20

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