Wasserschaden in Eigentumswohnung durch def. Abwasserrohr

| 31. Januar 2012 19:32 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

Hallo, wohne in einer Eigentumswohnung ( Mehrfamilienhaus ). Durch einen Wasserschaden, bedingt durch ein defektes Abwasserrohr, flossen vom 31.12.2011 - 02.01.2012 immer wieder Küchenabwässer durch die Wand und von der Decke in meine Küche. Erst am Abend des 02.01.2012 wurde die Ursache abgestellt. Die Versicherung ( Hausversicherung der WEG ) möchte nun eine Schadensaufstellung von mir, es kam bis jetzt kein Gutachter vorbei. Vers. behält sich vor, bei einer Schadensmeldung über EUR 2.500 den Schaden besichtigen zu wollen.

Malerkosten ( Tapete gelöst und Farbe weg ) habe ich als Kostenvoranschlag vorliegen.


Selbst vorgenommene Reinigungsstunden. Wenn ja, welcher Stundensatz ist angemessen ?

Musste 1/2 Tag Urlaub nehmen wegen Besichtigung Schaden durch Malerbetrieb. Kann berechnet werden ?

Hatte auch Kosten für Strom ( Trocknergerät, bei Bekannten ausgeliehen ) und Putzmittel ( waren im Haushalt vorhanden, nicht extra gekauft ).

Ist es möglich, noch für weitere Aufwendungen die Versicherung in die Haftung zu nehmen ( Tipps erbeten, vielleicht etwas vergessen ?).
Pauschalen ?

Küche war durch immer wieder austretendes Wasser und üblen Gestank 3 Tage nicht nutzbar, darunter auch Sylvester.

Und abschließend : WIe sieht es aus, wenn sich nachträglich noch Schäden heraus stellen ? Das Wasser gelangte auch hinter die Einbauküche ( fest verbaute grosse Schränke und Arbeitsplatten ). Wenn es hier jetzt noch später zu Schimmel, oder Rissen, etc.. kommen sollte, kann ich die Versicheung dann noch haftbar machen ? Kann ja jetzt nicht den kompletten fest verbauten Küchenanteil demontieren und prüfen lassen.



Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Für die Arbeiten in Eigenleistung (Putzen, Aufräumen etc.) erhalten sie je nach Versicherung einen Stundensatz von 10 – 12,50 €. Eine gesetzliche Vorgabe, welcher Satz angemessen ist existiert nicht.
Die verwandten Putzmittel sind dabei ebenfalls zu erstatten.

Der Zeitaufwand (halber Tag Urlaub) ist als solcher nicht erstattungsfähig, sofern es sich um bezahlten Urlaub handelte, da der Arbeitgeber den Lohn hierfür ja zahlt und somit keine Vermögenseinbuße entsteht. Sollten Sie allerdings selbständig sein, können Sie einen Verdienstausfall geltend machen.

Für die Trocknung können Sie den Strommehrverbrauch geltend machen. Notieren Sie sich den Zählerstand und ermitteln Sie, wie hoch der Mehrverbrauch war. Der Versicherer ist zur Erstattung nach dem Tarif Ihres Stromanbieters verpflichtet.

Für die vorübergehende Nichtnutzbarkeit der Küche sehen die meisten Versicherungsbedingungen (im Zweifel in den Bedingungen des Versicherers der Wohnungseigentümergemeinschaft nachzulesen) den Ersatz des Mietwertes vor. Dafür kann der Flächenanteil der Küche und der Mietpreis für eine entsprechende Wohnung in Ihrer Stadt zu Grunde gelegt werden. Gegenüber dem Versicherer können Sie insoweit eine Schätzung geltend machen.

2. Weitere Aufwendungen könnten Sie erstattet verlangen, wenn Sie die Maler- und Reparaturarbeiten in Eigenleistung durchführen (nach dem o.g. Stundensatz). Dabei besteht auch die Möglichkeit auf Grundlage des vorliegenden Kostenvoranschlages abzurechnen und die Arbeiten dann selbst auszuführen.

In dem Fall zahlen die Versicherer jedoch nur zwischen 2/3 und ¾ der Summe laut Kostenvoranschlag, da in der Wohngebäudeversicherung grundsätzlich nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführte Wiederherstellung versichert sind.

Sonstige Ersatzansprüche sind nicht ersichtlich.
Insbesondere Pauschalen können im Bereich Wohngebäudeversicherung nicht verlangt werden (dies gilt im Bereich Haftpflichtversicherung).

3. Auch für spätere Folgeschäden (innerhalb von 3 Jahren), die kausal auf den Versicherungsfall (Abwasserrohrbruch) zurückzuführen sind, werden von der Wohngebäudeversicherung mit abgedeckt.

Hier ist nur folgendes wichtig: sollte der Versicherer Ihnen eine Pauschalschadenzahlung zur Erledigung der Ansprüche aus dem Versicherungsfall anbieten, dann würde die Annahme des Angebotes die Übernahme Folgeschäden ausschließen.

4. Da kein Schadenregulierer vor Ort zur Begutachtung eingesetzt ist, empfiehlt es sich, ausreichend Fotos von dem Schaden zu machen, damit Sie den Schadenumfang und die geltend gemachten Kosten ggf. nachweisen können.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2012 | 20:21

Kurze Nachfrage :
Wie rechne ich meine "Eigenkosten" ab bzw. wie benenne ich meine Forderung hierfür an die Versicherung ? Rechnung oder Eigenbeleg oder Aufwandsberechnung ? Kann ich der Versicherung mitteilen, dass ich die Arbeiten gemäß KV selber vornehme und soll ich dann den KV des Malers gar nicht der Versicherung zeigen / vorlegen und dann selber eine Berechnung aufstellen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2012 | 20:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

1. Für die Putz- und Aufräumarbeiten brauchen Sie nur die Stunden aufzulisten und mit wie vielen Leuten gearbeitet wurde (z.B. Sie und Ihre Frau).

2. Wenn Sie die Maler- und Tapezierarbeiten in Eigenleistung ausführen möchten:

a) Sie können entweder den Kostenvoranschlag einreichen und Abrechnung auf dessen Basis verlangen –wie beschrieben -.
Dann kann im Nachhinein aber keine Liste mit Eigenleistung eingereicht werden.

b) Sie teilen dem Versicherer mit, dass Sie die Arbeiten selbst ausführen und bitten um das Einverständnis dazu.

Im Anschluss reichen Sie eine Liste mit den Arbeitsstunden (wie unter 1.) und den Materialkosten (Belege beifügen) ein.

Diese Kosen dürfen in der Summe aber nicht mehr ausmachen als bei Ausführung durch einen Malerbetrieb, da Schadensminderungspflicht besteht. In dem Fall können Sie dem Versicherer auch den Kostenvoranschlag mit einreichen, damit er die Kosten vergleichen kann.


Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 31. Januar 2012 | 20:35

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