Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten möchte:
Die Witwenrente bestimmt sich nach § 46 SGB VI
. Hier wird unterschieden zwischen der "kleinen Witwenrente" und der "großen Witwenrente". Diese unterscheiden sich der Höhe nach sowie darin, dass die kleine Witwenrente auf 24 Monate beschränkt ist.
Gemeinsam ist beiden Fällen aber, dass die Rentenbezieherin nicht wieder geheiratet haben darf. Ein gemeinsamer Wohnsitz steht demgegenüber einem Rentenanspruch nicht entgegen.
Daher sind keine negativen Folgen für die Rente zu erwarten, wenn Sie lediglich zusammenziehen und einen gemeinsamen Haushalt begründen, ohne zu heiraten.
Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Grossmann
Rechtsanwalt
Einstellung der Witwenrentenzahlung durch eingetragene Partnerschaft?
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stefan Grossmann
Meine Lebensgefährtin bezieht Witwenrente, wir möchten nun einen gemeinsamen Haushalt gründen, ich möchte mich also bei Ihr Polizeilich Anmelden.
Nur Anmelden, keine Heirat, kein Ehevertrag oder ähnliches.
Ist mit dem Wegfall der Witwenrente zu rechnen ?
Bewertung des Fragestellers
30. Januar 2012 | 15:15
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FRAGESTELLER 30. Januar 2012
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