Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Zunächst stelle ich voran, dass das Bundesverfassungsgericht in der neuen eingetragenen Lebensgemeinschaft keine Verletzung des Grundgesetzes, insbesondere keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz der Ehe, sieht (Urteil vom 17.07.2002 zu Az. 1 BvF 1/01
und 2/01 = NJW 2002,2543
= BVerfGE 105,313
).
Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen Bereichen des Familienrechts, der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Deshalb haben homosexuelle Lebenspartner denselben Anspruch auf Rentenleistungen wie Eheleute, (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 14 A 44/02
, Diese Entscheidung erging gegen das Versorgungswerk der Ärzte).
Artikel 3 des Ergänzungsgesetzes vom 15.12.2004 ermöglicht einem Lebenspartner, nach dem Tod des anderen eine Witwen- bzw. Witwerrente zu erhalten (§ 46 SGB VI
).
Es wird die sog. kleine und große Witwen- bzw. Witwerrente unterschieden, wenn die Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat oder im Einzelfall keine Hinweise dafür vorliegen, dass durch die Ehe Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden sollen.
Weitere Voraussetzungen für die Rente sind, dass der verstorbene Partner die allgemeine Wartezeit für den Bezug einer Rente erfüllt (5 Jahre) und nach dem Tod des Partners nicht wieder geheiratet hat. Die Rente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen und wird für zwei Jahre geleistet.
Die Voraussetzungen für die kleine Rente müssen ebenfalls bei der großen Rente gegeben sein. Zudem muss der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vollendet haben oder er erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen (unter 18 Jahren) oder sorgt für ein solches behindertes Kind oder ist selbst erwerbsgemindert. Die große Rente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen (in den ersten drei Monaten 100 %). Hat der Überlebende ein Kind erzogen, gibt es einen Zuschlag von zwei Entgeltpunkten, für jedes weitere Kind gibt es einen zusätzlichen Entgeltpunkt.
Eigenes Einkommen des Überlebenden ist auf die Witwen- bzw. Witwerrente anzurechnen, wenn es einen Freibetrag übersteigt, der das 26,4 fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt, begrenzt auf 40 % des tatsächlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens (§§ 97
, 314 SGB VI
). Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts.
Lebenspartner können statt einer Hinterbliebenenversorgung schon zu Lebzeiten ein Rentensplitting wählen, bei dem die von beiden in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig geteilt werden. Das Splitting wird mit dem Rentenbezug des zweiten Partners wirksam, wenn bei jedem Partner mindestens 25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten vorliegen (§§ 120 a
, 120 d SGB VI
).
Neben dem Unterhaltsanspruch während des Bestehens der Lebenspartnerschaft hat ferner derjenige Lebenspartner, von dem nach der Aufhebung der Partnerschaft wegen Krankheit oder anderer Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (§ 16 Abs. 1 LPartG
i.V.m. §§ 1572 BGB
).
Hinsichtlich der Frage zum Elternunterhalt sind die Entscheidungen des BGH zur Schwiegerkindhaftung zu beachten: Urteile vom 15.10.2003 - Az.: XII ZR 122/00
, das Urteil vom 17.12.2003 - Az.: XII ZR 224/00
, das Urteil vom 14.01.2004 - Az.: XII ZR 69/01
und das Urteil vom 28.01.2004 - Az.: XII ZR 218/01
.
Grundsätzlich geht der BGH davon aus, dass das Schwiegerkind selbst nicht unmittelbar auf Unterhalt für die Schwiegereltern in Anspruch genommen werden kann.
Es gibt aber Konstellationen, in denen es zu einer faktisch mittelbaren Haftung kommen kann. Wenn das elternunterhaltspflichtige Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt, ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet seinen Anspruch auf Taschengeld für Unterhaltszwecke einzusetzen, sofern das Taschengeld nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird. Auch wenn der Unterhaltspflichtige lediglich über geringe Einkünfte aus geringfügiger Erwerbstätigkeit verfügt, so sind diese Geldmittel vollständig für den Elternunterhalt einzusetzen, jedenfalls dann, wenn der vom Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, dass er bereits daraus angemessen unterhalten werden kann. Erbringt der Unterhaltspflichtige seinen Beitrag zum Familienunterhalt insgesamt dadurch, dass er die Hausarbeit und Kinderbetreuung übernimmt und verwendet er das Einkommen aus einer geringfügigen Nebenbeschäftigung neben der Haushaltsführung ausschließlich für eigene Zwecke, sind diese geringfügigen Einkünfte vollständig für den Elternunterhalt einzusetzen (BGH, Urteil vom 17.12.2003 - XII ZR 224/00
).
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Diese Antwort ist vom 17.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Dransfeld-Haase,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Den ersten Absatz habe ich gut verstehen können.
Der zweite ab Schwiegerkindhaftung ist mir etwas
abstrakt. Deswegen möchte ich Sie bitten im Zuge der
Nachfragefunktion etwas konkreter auf meine persönliche
Situation einzugehen. Dazu benötigen Sie natürlich
noch Informationen. Mein Bruder und ich sind die
einzigen 2 Söhne meiner Mutter aus Ihrer geschiedenen
Ehe mit meinem Vater. Seit ca. 20 Jahren lebt sie
nun mit Ihrer Freundin zusammen - beide mittlerweile
im Rentenalter (>65 Jahre). Sie erhalten beide Rente
und haben jeweils über 25 Jahre gearbeitet. Meine
finanzielle Situation ist stabil. Ich müsste in
jedem Fall sicherlich meine Mutter unterstützen.
Die Freundin meiner Mutter ist schon längere Zeit
erkrankt. Es steht zu erwarten, dass sie eines Tages
pflegebedürftig werden wird. Sollte nun die Pflege-
versicherung nicht komplett alle anfallenden
Kosten übernehmen, so müsste jemand für die Kosten
aufkommen. Es könnte eventuell staatliche Unterstützung
beantragt werden. Jede von Beiden hat ca. 1000€ Rente.
Würde meine Mutter nun offiziell eine Lebenspartnerschaft
eingehen, dann wäre sie eventuell derjenige, der diese
Kosten zu tragen hätte. Ist das richtig und in welchem
Umfang (ca. Höhe)? Müsste ich, oder mein Bruder im
Zweifel meiner Mutter finanziell beistehen? In welchen
Umfang (ca. Höhe) wäre das zu erwarten?
Würde meine Mutter vor Ihrer Freundin sterben, müsste
ich dann in die finanziellen Leistungen für
ihre Freundin erbringen?
Schon vielen Dank, für die Beantwortung der Nachfrage.
Sehr geehrter Ratsuchender!
Zunächst sollte Ihre Mutter den Vorteil des ggf. eintretenden Witwenrentenbezug gegenüber den möglichen Unterhaltsleistungen abwägen.
Gehen die Frauen keine Lebenspartnerschaft ein, droht auch keine Unterhaltspflicht.
Sie und Ihr Bruder müssen nur für Ihre Mütter je nach Einkommen aufkommen. Für die Lebenspartnerin jedoch nicht. Die Schwiegerkindhaftung erfasst den Fall der Ehemann muss mittelbar für die Mutter der Tochter aufkommen. Sie sind aber nicht das Kind der Lebenspartnerin. Hinsichtlich der finanziellen Belastung kann ich -ohne Kenntnis des Einkommens des Bruders und seiner familiären Situation- keine konkreten Angaben machen. Die Belastung ist zudem abhängig vom Pflegeaufwand, der Unterbringen, der Pflegestufe und dem Einkommen zu ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Inga Dransfeld-Haase