widerspruch - aufschiebende Wirkung

28. Januar 2012 20:56 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natalia Chakroun

Aufgrund einer akuten Erkrankung bin ich krankgeschrieben. Am 25.11. erhielt ich von meiner Krankenkasse eine Aufforderung bis zum 6. Februar 2012 nach § 51 SGB V einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation stellen zu müssen, der in einen Rentenantrag umgedeutet werden kann. Gegen diesen Bescheid habe ich am 10. Dezember Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Nun meine Frage: Muss ich den geforderten Antrag dennoch bis zum 6. Februar stellen oder ist durch die Widerspruchseinlegung aufschiebende Wirkung eingetreten (eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht gegeben)? Ich habe unheimlich Angst, dass mir ab dem 7. Februar die Krankengeldzahlung eingestellt wird.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß § 86a Sozialgerichtsgesetz, das hier einschlägig ist, haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch nach Absatz 2 Nummer 1 bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Da die Zahlung von Krankentagegeld eine Versicherungspflicht nach Absatz 2 Nummer 1 darstellt, ist kein Suspensiveffekt oder aufschiebende Wirkung eingetreten.

Man kann diese Wirkung aber gerichtlich anordnen lassen.
Im Rahmen dieses Verfahrens kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dann werden die Anwaltskosten übernommen.
Dafür würde ich Sie bitten, eine Direktanfrage zu machen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Natalia Chakroun, Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 1. Februar 2012 2,6/5,0
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