Aufenthaltsbestimmungsrecht

26. Januar 2012 21:24 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Nach 3 Jahren Ehe mit meinem damaligen Mann, wurde im April 1995 unser einziges gemeinsames Kind, eine Tochter geboren.

Im Jahr 1998 wurde nach insgesamt 5 Ehejahren die Ehe geschieden.
Das Sorgerecht wurde zu jeweils 50% auf meinen Ex-Mann und mich aufgeteilt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde mir vom Gericht dauerhaft übertragen.

Meine Tochter besuchte von 2001 bis 2006 die Grundschule an unserem Wohnort in Nordrhein-Westfalen. Aufgrund von schulischen Problemen meiner Tochter im letzten Jahr der Grundschule, haben ich zum Wohl des Kindes ihrem Wunsch entsprochen und sie 2006 zum Kindsvater und seiner neue Partnerin nach Hessen umziehen lassen.

Die neue Partnerin brachte eine Tochter mit in den Haushalt, welche 4 Jahre jünger als meine Tochter ist. Im Jahr 2008 heiratete mein Ex-Mann seine neue Partnerin. Wenige Monate später wurde durch die Geburt eines Sohnes die Familie meines Ex-Mannes größer.

Bedingt durch die beengte Wohnsituation kam es in der Folgezeit des Öfteren zu Spannungen zwischen meiner Tochter und meinem Ex-Mann, sowie seiner Partnerin.

Größtenteils muss sich meine Tochter selbständig auf den Schulgang vorbereiten, obwohl die Partnerin meines Ex-Mannes keiner geregelten Tätigkeit nachgeht und sich Zuhause befindet. An Wochenende muss meine Tochter abends öfters die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister übernehmen.

Im Jahr 2009 kam es erneut zu einem Leistungseinbruch in der Schule. Vermutlich bedingt durch die hieraus entstandenen Spannungen in der Familie, wollte meine Tochter ausreißen und zu einer Freundin ziehen. Mein Ex-Mann informierte mich darüber, dass er mit der Situation überfordert wäre.

Um die Lage für alle Beteiligten zu entschärfen, habe ich das Jugendamt am Wohnort meiner Tochter eingeschaltet. Von hier habe ich mir Unterstützung im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens erhofft. Im darauf folgenden Termin beim Jugendamt wurde von meinem Ex-Mann jegliche Hilfe seitens des Jugendamtes abgelehnt. Meine Tochter hat sich in diesem Termin auf die Seite meines Ex-Mannes gestellt. Wie sich später herausstellte, wurde ihr für dieses Verhalten eine Belohnung versprochen. Meine Tochter dient der Familie als Einnahmequelle (Kindergeld und Unterhalt meinerseits).

Im letzten Jahr musste ich 5 Monate vor Ende der Schulzeit feststellen, dass meine Tochter sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht um einen Ausbildungsplatz beworben hatte. Meinem Ex-Mann war sich diesen Umstandes auch bewusst, jedoch hatte er keine Notwendigkeit gesehen etwas hieran zu ändern. Aus diesem Grund habe ich an einem Besuchswochenende zusammen mit meiner Tochter Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz geschrieben. Hieraus erfolgten einige Bewerbungsgespräche und Einstellungstests am Wohnort meiner Tochter und meinem Wohnort.

Einige Wochen später wurde ich darüber informiert dass meine Tochter und mein Ex-Mann als Erziehungsberechtigter einen Ausbildungsvertrag in Hessen mit einem Betrieb geschlossen hatten. Ich wurde erst im Nachhinein darüber informiert.
Das gewählten Ausbildungsverhältnis war meiner Meinung nach ungeeignet, dar Arbeitszeiten von täglich mehr als 11 Stunden gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen und das erreichen des Ausbildungsbetriebes im Winter nicht sichergestellt werden konnte.

Kurz vor Ende der Probezeit wurde meine Tochter beim Rauchen vom Marihuana in der Berufsschule erwischt. Das Ausbildungsverhältnis wurde umgehend durch den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit beendet.
Als Maßnahmen für meine Tochter wurde von meinen Ex-Mann für 6 Wochen Hausarrest verhängt, sowie PC und Handy entzogen.

Zurzeit besucht meine Tochter eine weiterführende Schule, in der sie die Fachoberschulreife erlangen kann. Im Mai dieses Jahres wird meine Tochter 17 Jahre alt.

Da es weiterhin Spannungen in der Familie gibt und es sich abzeichnet, dass sich keine Verbesserung einstellen wird, habe ich in Absprache mit meiner Tochter vereinbart, sie zu mir und meinem neuen Ehemann zu holen. Wir können ihr gefestigte soziale Strukturen und genügend Raum bieten und leben in geordneten finanziellen Verhältnissen. In unseren Haushalt leben keine weiteren Kinder. Hier könnte sie auch eine Schule besuchen, in der sie ihre Fachoberschulreife erlangen könnte.


Fragen:

1.) Deckt die Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechtes im Scheidungsurteil die Absicht, mit Zustimmung des Kindes, notfalls gegen den Willen des Kindvaters das Kind zur Kindsmutter zurückzuholen.

2.) Falls das beabsichtigte Vorgehen rechtskonform ist stehen welche Rechtsmittel zur Verfügung, falls der Vater den Umzug des Kindes verhindern will?

3.) Welche Behörden / Institutionen sind hierfür verantwortlich?

26. Januar 2012 | 22:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. In Ihrem Fall haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, während das Gericht Ihnen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen hat.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfaßt die Bestimmung von Wohnort und Wohnung. Damit bestimmen Sie, wo und bei wem die Tochter wohnt. Der Vater ist nicht Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, d. h. Sie können die Tochter auch gegen den Willen des Vaters zu sich nehmen.


2.

Wenn der Vater den Umzug des Kindes verhindern will, müßte er bei Gericht den Antrag stellen, entweder ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen oder zumindest zu bestimmen, daß beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausüben. Hierzu müßte er vortragen, daß es dem Wohl des Kindes entspräche, wenn er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hätte bzw. wenn dieses Recht gemeinsam ausgeübt würde.


3.

Der Antrag bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts müßte beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) gestellt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


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